BMF, Schreiben v. 28.5.2004, IV D 1 - S 7133 - 22/04, BStBl I 2004, 535
Bezug: BMF-Schreiben vom 4.5.2004, IV D 1 – S 7133 – 14/04
1 Anlage
Der Beitritt der Länder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern zur Europäischen Union zum 1.5.2004 sowie die Überarbeitung des Vordruckmusters „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr” (vgl. BMF-Schreiben vom 28.5.2004, IV D 1 – S 7133 – 21/04) erfordern auch eine Anpassung des Merkblattes zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Merkblatt nach dem Stand von Mai 2004 neu herausgegeben.
Dieses Schreiben nebst Anlage (Merkblatt) wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage |
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Merkblatt |
zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen |
im nichtkommerziellen Reiseverkehr |
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– Stand: Mai 2004 – |
Dieses Merkblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.
Es informiert Unternehmen und ausländische Käufer über die Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, also Ausfuhren für den privaten Bedarf. Andere Fallgestaltungen von Ausfuhrlieferungen der Einzelhandelsunternehmen werden nicht erläutert.
1. Allgemeines
Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch”. Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn
- der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist und
- die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln (siehe nachfolgende Tz. 6).
Eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter an die Käufer ist nicht möglich.
Hinweis:
Umsatzsteuerbefreite Verkäufe an Reisende mit Wohnort im EU-Gebiet sind nicht möglich. Das gesamte EU-Gebiet gilt für Privatpersonen umsatzsteuerlich als einheitlicher Raum ohne Steuergrenzen. Jeder Einkauf eines Reisenden in einem EU-Staat ist mit der Umsatzsteuer des Kauflandes belastet. Diese Besteuerung ist endgültig und bleibt beim Grenzübertritt mit der Ware in einen anderen EU-Staat bestehen.
1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlass”
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt, kann er Drittlandskäufern einen Preisnachlass in Höhe der Umsatzsteuer anbieten. Es empfiehlt sich daher für den Unternehmer, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, denn dann kann er dem Käufer ohne erhebliche eigene Aufwendungen einen ins Gewicht fallenden Preisvorteil verschaffen. Die Höhe des Preisnachlasses ist daher Bestandteil des zwischen Unternehmer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages.
Beim steuerfreien Verkauf im Reiseverkehr sollte der Unternehmer in der Regel dem Käufer zunächst den Preis für die gelieferte Ware einschließlich Umsatzsteuer berechnen (siehe nachfolgende Tz. 2). Dies hat seine Ursache darin, dass der Händler für die Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt Nachweise erbringen muss, die er nur durch die Mitwirkung des Käufers im Anschluss an die Lieferung erhalten kann (siehe nachfolgende Tz. 3).
Liegen für den Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vor, kann er dem Käufer den Steuerbetrag in bar oder unbar auszahlen – ggf. nach Abzug von Bearbeitungs- und Überweisungskosten.
Es besteht auch die Möglichkeit, Service-Unternehmen einzuschalten. Diese zahlen den Käufern an Grenzübergängen, insbesondere auch auf Flughäfen, gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts in bar aus. Die Service-Unternehmen, die in Vertragsbeziehungen zu den Unternehmern stehen, lassen sich die an die Reisenden bereits ausgezahlten Steuerbeträge gegen Vorlage der Ausfuhrbelege von den Unternehmern erstatten.
1.2 Wer ist Drittlandskäufer?
Drittlandskäufer sind Reisende mit Wohnort in einem Staat außerhalb der EU. Wohnort ist der Ort, an dem der Käufer für längere Zeit eine Wohnung genommen hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist. Als Wohnort in diesem Sinne gilt der Ort, der im Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier eingetragen ist. Auf die Staatsangehörigkeit des Käufers kommt es nicht an. Der Wohnort im Drittland muss im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden sein.
Beispiele:
(1) Eine deutsche Staatsangehörige hat ihren Wohnort laut Eintragung im Pass oder im sonstigen Grenzübertrittspapier in der Schweiz. Folglich ist sie eine Drittlandskäuferin.
(2) Ein japanischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnort in Belgien. Folglich ist er kein Drittlandskäufer.
(3) Ein türkischer Staatsangehör...