Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 18.02.2000, 35-S 7179-21/6-9924
Zum 1. Januar 1999 ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV; BGBl. 1998 I S. 2214) in Kraft getreten. Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen – § 6 FeV – ist grundlegend geändert.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Steuerbefreiung für Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis Folgendes:
1. Begünstigte Leistungen
Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden (BFH-Urteil vom 14. März 1974 – BStBl. II S. 527). Eine Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG kann aber insoweit in Betracht kommen, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen.
Als „Lehrgang” ist die dem einzelnen Fahrschüler gegenüber erbrachte Leistung anzusehen. Eine Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Fahrschüler im Rahmen seiner Ausbildung zeitgleich neben den vorgenannten Klassen auch die Fahrerlaubnis anderer Klassen (z.B. Klasse B) erwerben möchte.
2. Bescheinigung i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG
Bei Fahrschulen gelten als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für den Nachweis, dass sie ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereiten:
- die Fahrschulerlaubnisurkunde (§ 13 Abs. 1 FahrlG), die zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 bzw. 3 (ausgestellt bis zum 31. Dezember 1998) bzw. der Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L (ausgestellt ab Januar 1999) berechtigt oder
- bei Fahrschulen, die bei Inkrafttreten des Fahrlehrergesetzes bestanden und die Fahrschulerlaubnis somit nach § 37 Abs. 2 FahrlG als erteilt gilt, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, welche die Angabe enthält, dass die Fahrschulerlaubnis für die Ausbildung zum Erwerb der Klasse 2 berechtigt.
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 8. Februar 2000, Az.: IV D 2-S 7179-6/00, welches im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die USt-Kartei aufgenommen wird. Das BMF-Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos – Besitz und Verkehrssteuern als Download zum Abruf als WORD- und Textdatei (RTF) bereit.
Normenkette
§ 4 Nr. 21 UStG