LfSt Bayern, Schreiben vom 10.7.2023, S 7179.1.1-10/20 St33
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 09.03.2012 (S 7179.1.1-10/1 St33). Diese Verfügung enthält keine neuen Regelungen. Sie beinhaltet eine Zusammenfassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zu § 4 Nummer 21 UStG für die berufliche Fortbildung und Informationen zu den bescheinigenden Landesbehörden.
1. Adressat
Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.
2. Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG sind unter anderem die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
2.1. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a UStG ist es ausreichend, dass die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung dienen. Entscheidend sind die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht (Abschnitt 4.21.4 Absatz 1 UStAE).
2.2. Berufsbildende Einrichtungen
Berufsbildende Einrichtungen sind (unabhängig von ihrer Rechtsform) Unternehmer, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (Abschnitt 4.21.2 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 UStAE). Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Abschnitt 4.21.2 Absatz 3 Satz 1 UStAE).
2.3. Bescheinigung der Landesbehörde
Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 Satz 3 UStAE).
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 UStG besteht kein Wahlrecht. Erfüllt daher eine Einrichtung die oben genannten Voraussetzungen, liegt aber bisher keine Bescheinigung der Landesbehörde vor, ist der Unternehmer anzuhalten eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Unterlässt er dies, ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen (Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 Sätze 1 und 2 UStAE).
Gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 sind für die Erteilung der Bescheinigungen die Regierungen, in deren Regierungsbezirk die betreffenden Einrichtungen ihren Sitz haben, zuständig. Nähere Informationen (unter anderem zum Verfahrensablauf, Formularen oder Kosten) sind auf den Internetseiten der jeweiligen Regierungen abrufbar:
3. Selbständige Lehrer / Subunternehmer
Wird von einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nummer 21 Buchstabe a UStG zur Abhaltung ihrer begünstigten Seminare ein selbständiger Lehrer bzw. Subunternehmer eingeschaltet, kommt für diesen die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb UStG in Betracht. Die Ausführungen in Abschnitt 4.21.3 UStAE sind zu beachten.
4. Einzelvorträge / Freizeitgestaltung
Unterrichtsleistungen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind sowie einzelne Vorträge sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 UStG ausgeschlossen (Abschnitte 4.21.3 Absatz 2 Satz 5 und 4.21.4 Absatz 1a Satz 4 UStAE).
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb