BMF, Schreiben v. 14.12.2018, III C 3 - S 7344/18/10002, BStBl I 2018, 1409
3 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2019 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2019
- Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2019
- USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2019
(2) Durch Artikel 9 Nr. 3 und 9 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338, BStBl 2018 S. 1377) wurde mit Wirkung vom 1.1.2019 die Regelung zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 5 UStG) geändert. Der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, liegt an dem Ort, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen insgesamt 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten, mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
Die Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen durch einen Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, sind ab 1.1.2019 bis zum Gesamtbetrag von 10.000 EUR im Vordruckmuster USt 2 A in Zeile 112 (Kennzahl – Kz – 213) einzutragen und zusätzlich in Abschnitt B oder C zu erklären. Im Falle des Verzichts auf das Recht der Besteuerung dieser Umsätze im Inland nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG sind diese Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern und bis zum Gesamtbetrag von 10.000 EUR in Zeile 113 (Kz 214) zu erfassen. Ein in dem Kalenderjahr, für das die Umsatzsteuererklärung übermittelt wird, den Betrag von 10.000 EUR ggf. überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, jeweils in Zeile 116 (Kz 205) einzutragen. Wurde der Gesamtbetrag von 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, sind die Umsätze nicht in den Zeilen 112 und 113, sondern insgesamt in Zeile 116 zu erklären.
(3) In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG waren die darunter fallenden Umsätze bislang vom im Inland ansässigen leistenden Unternehmer je nach Tatbestand in den Zeilen 109 (Kz 210) oder 110 (Kz 209) des Vordruckmusters USt 2 A bzw. vom im Ausland ansässigen Unternehmer in den Zeilen 25 (Kz 840) oder 26 (Kz 863) der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in den Zeilen 100 bis 104 (Kz 844/845, 846/847, 871/872, 873/874, 877/878) des Vordruckmusters USt 2 A gesondert anzugeben. Die bisherige Unterteilung ist künftig teilweise nicht mehr erforderlich. Ab 1.1.2019 sind daher steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, vom leistenden Unternehmer im Vordruckmuster USt 2 A insgesamt in der Zeile 107 (Kz 209) anzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer im In- oder Ausland ansässig ist. Die bisherige separate Erklärungspflicht für im Ausland ansässige Unternehmer in den Zeilen 25 (Kz 840) und 26 (Kz 863) der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung ist entfallen.
Der Leistungsempfänger, der Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, hat im Vordruckmuster USt 2 A steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) nebst Steuer in der Zeile 100 (Kz 846/847), Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), nebst Steuer in der Zeile 101 (Kz 873/874) und andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) nebst Steuer in der Zeile 102 (877/878) einzutragen.
(4) Nach dem BFH-Urteil vom 18.8.2015, V R 47/14, BStBl 2018 II S. 611, kann ein Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) auch konkludent gestellt werden. Der Steuererklärung muss laut BFH deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Daher hat der Unternehmer im Vordruckmuster USt 2 A ab 1.1.2019 in der Zeile 22 (Kz 133) mitzuteilen, ob d...