Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Umsatzsteuererklärung 2020 / 2.7.1 Steuerfreie Leistungen mit Vorsteuerabzug

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1. Gesondert sind in Zeile 63 die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr. anzugeben. Die Summe der hier angegebenen Lieferungen muss übereinstimmen mit der Summe der in der Zusammenfassenden Meldung[1] gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Besonders sind für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferungen die Buch- und Belegnachweise[2] zu beachten – insbesondere die sog. Gelangensbestätigung.
 
Praxis-Tipp

Abstimmung bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung

Bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung sollte geprüft werden, ob die Summe der in Zeile 63 gemeldeten steuerfreien Lieferungen tatsächlich der Summe der in der Zusammenfassenden Meldung angemeldeten Umsätze entspricht. Bei Abweichungen muss eine korrigierte Zusammenfassende Meldung abgegeben werden.

 
Wichtig

Neue Tatbestandvoraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen seit 2020

Zum 1.1.2020 sind für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neue – verschärfte – Voraussetzungen eingeführt worden.[3] Die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers ist jetzt zwingend gesetzlich geregelte materiell-rechtliche Voraussetzung für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung.[4] Damit kommt für die Lieferungen seit dem 1.1.2020 der qualifizierten Bestätigung des BZSt über die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus wurde durch Ergänzung des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG klargestellt, dass die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängt, dass diese in der Zusammenfassenden Meldung zutreffend gemeldet worden ist.

2. In den Zeilen 64 und 65 sind die Lieferungen von neuen Fahrzeugen in einen anderen Mitgliedstaat anzumelden. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Lieferung von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer (Abnehmer ohne USt-IdNr.) ausgeführt wurde (Zeile 64) oder ob die Lieferung von einem Nichtunternehmer ausgeführt wurde, der für diesen Umsatz wie ein Unternehmer behandelt wurde (Zeile 65).[5]
3. Separat abgefragt werden in Zeile 67 die steuerfreien Ausfuhrlieferungen[6] und die steuerfreien Lohnveredelungen.[7]
4. In Zeile 68 sind die weiteren steuerfreien Ausgangsleistungen anzugeben, die den Vorsteuerabzug zulassen. Dies können z. B. insbesondere drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen[8] oder drittlandsgrenzüberschreitende Vermittlungsleistungen[9] sein.
   
Wichtig

Änderung bei Unterfrachtführern

Drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen unterliegen grundsätzlich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG. Die Finanzverwaltung[10] hat allerdings – zwingend für alle ab dem 1.1.2022 ausgeführten Umsätze – eine verschärfende Rechtsprechung des EuGH umgesetzt, nach der die Steuerbefreiung nur für sog. Hauptfrachtführer[11] gilt, nicht jedoch für eingeschaltete Unterfrachtführer.

5. In Zeile 69 sind die steuerfreien Umsätze i. S. d. Offshore-Steuerabkommens und des NATO-Truppenstatuts anzugeben.
6. Führt der Unternehmer Reiseleistungen aus, die im Drittlandsgebiet bewirkt werden, sind diese Reiseleistungen insoweit steuerfrei.[12] Reiseleistungen schließen zwar den Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen[13] aus, nicht jedoch den Vorsteuerabzug für die nicht als Reisevorleistungen anzusehenden Betriebsausgaben. Die steuerfreien Reiseleistungen sind (mit der Differenz zwischen Reisepreis und Reisevorleistung) in Zeile 70 einzutragen.
 
Wichtig

Anwendung der Regelungen zu den Reiseleistungen

Die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG war früher nach dem deutschen UStG nur anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer war. Der leistende Unternehmer konnte sich aber auch schon bisher bei Leistungen gegenüber Unternehmern auf das Unionsrecht berufen und § 25 UStG anwenden.[14]

Der EuGH[15] hatte deswegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung des Unionsrechts verurteilt. Darüber hinaus hatte der EuGH auch kritisiert, dass es den Unternehmern ermöglicht wird, die Marge für Gruppen von Reisen zu ermitteln. Nach Auffassung des EuGH kann die Ermittlung nur für jede Reise einzeln erfolgen. Im Zuge der Änderungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ist zum 18.12.2019 eine Änderung vorgenommen worden, nach der die Regelungen zu den Reiseleistungen auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Mit Wirkung ab 2022 soll dann auch die Ermittlung der jeweiligen Einzelmarge gesetzlich geregelt werden.

[1]

S. Zusammenfassende Meldung.

[2]

S. Buch- und Belegnachweis.

[3] Vgl. hierzu auch BMF, Schreiben v. 9.10.2020, III C 3 - S 7140/19/10002 :007.
[4] § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG.
[5] § 2a UStG.
[6] § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG,

s. Ausfuhrlieferung.

[7] § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 7 UStG,

s. Lohnveredelung.

[8] § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG.
[9] § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG.
[10] BMF, Schreiben v. 6.2.2020, BStBl 2020 I S. 235 sowie Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung durch BMF, Schrei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    1.390
  • Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung
    1.085
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    962
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    851
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    692
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    502
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    472
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    417
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    406
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    402
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    386
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    385
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.6 Hofstelle
    327
  • Einsatzwechseltätigkeit / 2.2 Verpflegungskosten
    325
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    321
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    318
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    315
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    314
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    311
  • Praxisveräußerung und Praxisaufgabe: Voraussetzungen und Tarifprivilegien
    305
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Jahreswechsel 2022/2023 (4. Aktualisierung): Umsatzsteuer 2023: Wichtige Änderungen im Überblick
ust2223
Bild: Haufe Online Redaktion

Zum Jahreswechsel 2022/2023 gibt es wieder zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Wir geben einen Überblick über wichtige Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2022 sowie einen Ausblick auf neue gesetzliche Regelungen für 2023.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Umsatzsteuererklärung 2021 / 2.7.1 Steuerfreie Leistungen mit Vorsteuerabzug
Umsatzsteuererklärung 2021 / 2.7.1 Steuerfreie Leistungen mit Vorsteuerabzug

1. Gesondert sind in Zeile 63 die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr. anzugeben. Die Summe der hier angegebenen Lieferungen muss übereinstimmen mit der Summe der in der Zusammenfassenden Meldung[1] gemeldeten ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren