Der Beitrag zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 erläutert die einzelnen Angaben des Vordrucks USt 2 A zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2021 sowie die Anlage anhand des chronologischen Ablaufs des Vordrucks. Der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2021 verpflichtete Unternehmer kann sich damit einen kompakten Überblick über die notwendigen Angaben und die sich dahinter verbergenden Probleme verschaffen. Soweit sich aus der aktuellen Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder den Verwaltungsanweisungen Besonderheiten für 2021 ergeben, wird jeweils bei den entsprechenden Positionen darauf hingewiesen.
Die Jahressteuererklärung für 2021 ist geprägt durch zwei wesentliche Veränderungen. Zum einen sind zu Beginn des Kalenderjahrs 2021 noch die Nachwirkungen der temporären Steuersatzabsenkung in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 zu berücksichtigen. Besteuert der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) sind die Umsätze auch bei Zahlungszufluss in 2021 noch mit den abgesenkten Steuersätzen zu erfassen. Aber auch Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) erfassen, müssen in 2021 noch die Auswirkungen der Steuersatzabsenkung in 2020 berücksichtigen, wenn es z. B. um die Änderung einer Bemessungsgrundlage geht oder Anpassungen im Zusammenhang mit erhaltenen Anzahlungen vorzunehmen sind. Obwohl zur Zeit der Erstellung des Vordrucks der Umsatzsteuererklärung 2021 diese Problematik bekannt war, sind keine speziellen Erfassungsfelder für 16 % oder 5 % steuerbelastete Umsätze vorhanden. Zum anderen war die Umsatzsteuer 2021 geprägt durch die zum 1.7.2021 umgesetzten Änderungen durch das Digitalpaket der EU. Hier haben sich aufgrund dieser umfassenden Änderung bei der Besteuerung der EU-grenzüberschreitenden Lieferungen im B2C-Bereich auch Veränderungen in der Umsatzsteuererklärung ergeben.
Die Jahressteuererklärung 2021 ist von der Struktur her entsprechend der Vorjahreserklärung aufgebaut. Veränderungen haben sich aufgrund der Umsetzung des Digitalpakets, der zum 1.1.2021 eingeführten Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen (Reverse-Charge-Verfahren) sowie der erstmals in den Voranmeldungen separat abgefragten Änderungen bei der Umsatzsteuer und der Vorsteuer bei Uneinbringlichkeit einer Forderung ergeben.