Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Da die Umsatzsteuerveranlagung hauptsächlich der Berechnung der vom Unternehmer zu entrichtenden Umsatzsteuer (oder ggf. eines Vorsteuerüberhangs) dient, sind in der Steuererklärung in Teil C des Hauptvordrucks zuerst die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze anzugeben, für die der leistende Unternehmer auch die USt selbst schuldet.
In den Zeilen 38–43 sind die steuerpflichtigen Umsätze zu den Steuersätzen von 19 % oder 7 % anzugeben, die der Unternehmer erzielt hat. In diesen Zeilen sind deshalb keine Umsätze oder Änderungen von Bemessungsgrundlagen einzutragen, für die Umsatzsteuer in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 mit 16 % oder mit 5 % entstanden war, diese sind einheitlich in der Zeile 45 "Umsätze zu anderen Steuersätzen" zu erklären. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird dies aber nur noch in wenigen Fällen zur Anwendung kommen.
Die Finanzverwaltung nimmt in diesem Bereich die folgenden Unterteilungen vor:
- In den Zeilen 38–40 sind die dem Regelsteuersatz von 19 % (1.1. – 31.12.2022) unterliegenden Umsätze anzugeben. Dabei sind – anders als in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen – die Umsätze, die gegenüber Dritten ausgeführt werden, von den unentgeltlichen Wertabgaben (unentgeltliche Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG und unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG) zu trennen.
- In den Zeilen 41–43 hat der Unternehmer Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (1.1. – 31.12.2022) unterliegen, zu erfassen. Auch hier wird zwischen den entgeltlichen Umsätzen und den unentgeltlichen Abgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG unterschieden.
Auswirkung der Absenkung des Steuersatzes bei Gaslieferungen und Fernwärme
Zum 1.10.2022 ist der Steuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz – nicht bei der Lieferung von Flüssiggas in Tankfahrzeugen oder in Kartuschen – sowie die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz temporär auf 7 % abgesenkt worden.
Bei der zutreffenden Ermittlung des Steuersatzes muss zwischen den Lieferungen vor dem 1.10.2022 und den Lieferungen ab dem 1.10.2022 abgegrenzt werden. Die Finanzverwaltung lässt hier eine fiktive Aufteilung in Teilleistungszeiträume mit einem Abrechnungsstichtag zum 1.10.2022 zu.
Bei den entgeltlichen Umsätzen – unabhängig davon, ob diese dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen – ist die Bemessungsgrundlage einzutragen. Bemessungsgrundlage ist alles, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll – jedoch abzüglich der darin enthaltenen USt. Die USt gehört damit nicht mit zur Bemessungsgrundlage, sodass der Unternehmer aus dem, was er von dem Vertragspartner erhalten hat, die USt herausrechnen muss. Entgelte in fremder Währung sind nach den von der Finanzverwaltung bekannt gegebenen Durchschnittskursen für die jeweiligen Monate umzurechnen.
Abschließende Überprüfung der Umsätze in der Umsatzsteuererklärung
Die korrekte Angabe der Bemessungsgrundlage beschränkt sich nicht auf die Ermittlung nach § 10 UStG, sondern setzt die vollumfänglich korrekte Beurteilung des Sachverhalts voraus. Bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung sollte deshalb nicht nur auf die gebuchten Umsätze zurückgegriffen werden, sondern die bisher in den Voranmeldungen erfassten Umsätze sind kritisch zu überprüfen.
Besonderheiten bestehen bei den entgeltlichen Umsätzen in den folgenden Fällen:
Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Unterliegt die Hauptleistung der Umsatzsteuer, müssen auch die Nebenleistungen (z. B. Transport, Porto, Reisekosten etc.) ebenfalls der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Strittige Fragen bei Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Der BFH muss sich in einem Revisionsverfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob die dem Mieter berechneten Nebenkosten (Wärme, Strom, Wasser) tatsächlich Nebenleistungen sind, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Parkplätzen an Wohnungsmieter hat der BFH aber entschieden, dass es sich um Nebenleistungen handelt. Mit der Frage, ob die zwingende Steuerpflicht bei der Vermietung von Betriebsvorrichtungen sich nur auf die Fälle bezieht, in denen die Vermietung der Betriebsvorrichtung als eigenständige (alleinige) Leistung ausgeführt wird oder auch anzuwenden ist, wenn sie zusammen mit einer Grundstücksvermietung erbracht wird, muss sich der EuGH auseinandersetzen.
BFH gewährt Aussetzung der Vollziehung bei Hoteldienstleistungen
Aufgrund des für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen beim EuGH anhängigen Verfahrens ist erneut die Diskussion aufgeflammt, ob das im Zusammenhang mit Hoteldienstleistungen bisher unterstellte Aufteilungsgebot unionsrechtlich haltbar ist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen nur die tatsächlich der Vermietung dienenden Leistungen dem ermäßigten Steuersatz. Andere Leistungen (z. B. Parkplatzüberlassung, Mini-Bar, SPA-Bereich, Getränke bei Frühstücksdienstleistungen) sollen danach dem Regelsteuersatz un...