Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Das BMF hat mit Schreiben vom 21.12.2022 die Vordrucke für die Umsatzsteuererklärung 2023 veröffentlicht. Im Vergleich zu den Vorjahren haben sich durch die Einführung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen, den Wegfall der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23 UStG und die weitere Absenkung des Steuersatzes bei der land-und forstwirtschaftlichen Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG formale Veränderungen ergeben.
2.1 Allgemeine Angaben
In den Zeilen 1–14 sind die allgemeinen Angaben enthalten.
Anzugeben hat der Unternehmer Folgendes:
1. |
In den Zeilen 1 und 2 sind das zuständige Finanzamt, bei dem der Unternehmer zur Umsatzsteuer registriert ist, und die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. |
Einheitliche Veranlagung zur USt für einen Unternehmer
Zu beachten ist die Unternehmenseinheit, ein Unternehmer hat immer nur ein Unternehmen. Selbst wenn ein Unternehmer unterschiedliche unternehmerische Aktivitäten an verschiedenen Orten unterhält, werden alle Umsätze in der einheitlichen Umsatzsteuererklärung angegeben; dies gilt grundsätzlich auch bei unterschiedlichen Einkunftsarten im Ertragsteuerrecht. Die verwendete Steuernummer muss nicht identisch mit der für ertragsteuerrechtliche Zwecke erteilten Steuernummer sein.
2. |
Handelt es sich um eine berichtigte Umsatzsteuererklärung, ist in der Zeile 3 das Kennzeichen "1" anzugeben. Eine berichtigte Umsatzsteuererklärung ist insbesondere dann abzugeben, wenn der Unternehmer später feststellt, dass Angaben in der Erklärung unvollständig oder falsch waren. In diesem Fall ist die gesamte Erklärung mit den korrekten Angaben an die Finanzbehörde zu übermitteln. |
3. |
In den Zeilen 4–12 sind die persönlichen Daten des Unternehmers anzugeben. Unternehmer kann ein Einzelunternehmen, eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person sein. Umfasst die unternehmerische Betätigung mehrere verschiedene Bereiche, sind diese in der einheitlichen Umsatzsteuererklärung anzugeben. Die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse müssen nicht angegeben werden. |
Besonderheiten bei Insolvenz
Auch bei einer Insolvenz bleibt die Unternehmereigenschaft bestehen. Besonderheiten bestehen aber durch die insolvenzrechtliche Aufspaltung in das vorinsolvenzrechtliche Vermögen, die Insolvenzmasse und (ggf.) das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen.
4. |
In der Zeile 13 muss der Unternehmer eine "1" eintragen, wenn es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt. Ausländische Unternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des UStG haben. Liegt die Eigenschaft "ausländischer Unternehmer" vor, muss der Unternehmer zusätzlich die Anlage UN abgeben. |
5. |
In der Zeile 14 ist eine "1" anzugeben, wenn der Unternehmer für ausländische Unternehmer als Fiskalvertreter tätig ist. Ein Fiskalvertreter kann von ausländischen Unternehmern im Inland bestellt werden, wenn der ausländische Unternehmer im Inland weder Umsatzsteuer schuldet, noch einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, also ansonsten nur für melderechtliche Zwecke zu erfassen wäre. I. d. R. ist dies bei Durchfuhren von Gütern durch Deutschland oder bestimmten Fällen i. Z. m. Steuerlagern der Fall. Für alle seit dem 1.1.2020 ausgeführten Umsätze muss der Fiskalvertreter diese steuerfreien Umsätze der vertretenen Unternehmer in Voranmeldungen angeben. In der für die Tätigkeit als Fiskalvertreter – für alle von einem Fiskalvertreter vertretenen Unternehmer einheitlich – abzugebenden Jahressteuererklärung ist dieses Kennzeichen zu setzen und zusätzlich die Anlage FV abzugeben, in der die Daten und Umsätze der vertretenen Unternehmer anzugeben sind; die eigenen Umsätze des Fiskalvertreters sind in einer eigenen Jahressteuererklärung anzugeben. |
In den Zeilen 15 und 16 sind Angaben zu machen, wenn die Unternehmereigenschaft nicht das gesamte Kalenderjahr bestanden hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die unternehmerische Tätigkeit in 2023 neu aufgenommen worden ist oder in 2023 endete.
Beginn der Unternehmertätigkeit mit Vorbereitungshandlungen
Die Unternehmereigenschaft beginnt nicht erst mit der erstmaligen Ausführung von Leistungen, auch schon Vorbereitungshandlungen werden im Rahmen des Unternehmens ausgeführt. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Umsätze eines Teiljahrs in einen Jahresumsatz (z. B. bei der Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft) hochzurechnen sind.
In der Umsatzsteuererklärung sind noch weitere Angaben zu machen, die weniger mit der unternehmerischen Tätigkeit zu tun haben, sondern eher verfahrenstechnischer Natur sind bzw. die Veranlagung betreffen:
In der Zeile 17 wird das der Jahreserklärung zugrunde gelegte Besteuerungsverfahren abgefragt. Der Unternehmer muss angeben, ob er die Steuer nach vereinbarten Entgelten ("1"), nach vereinnahmten Entgelten ("2") oder – soweit verschiedene Unternehmensbereiche vorliegen sollten, für die unterschiedliche Besteuerungsverfahren gelten – sowohl nach vereinbarten als auch nach vere...