Leitsatz
Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL in dem Sinn berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet.
Normenkette
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1993 , Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL
Sachverhalt
Ein Unternehmer beanspruchte für die Umsätze aus Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräten in Gaststätten und in ihm gehörenden Spielhallen in den Jahren 1997 und 1998 vergeblich die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG. Das FG gab ihm Recht.
Entscheidung
Der BFH entschied wie nicht anders erwartet und bestätigte das FG-Urteil.
Hinweis
Es handelt sich um die Nachfolgeentscheidung zu dem im Leitsatz genannten EuGH-Urteil. Nach der Vorstellung des UStG sollten nur die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) fallen, sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, steuerfrei sein. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG macht die Steuerbefreiung der von ihr erfassten Spielumsätze von der Identität des Veranstalters oder Betreibers der Glücksspiele oder Glücksspielgeräte abhängig. Dies ist nach Auffassung des EuGH unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität mit Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL unvereinbar, denn nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL befreien die Mitgliedstaaten Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz "unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden" und die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer.
Der Frage, ob die außerhalb der Spielbanken betriebenen Glücksspielautomaten in einzelnen Punkten, wie z.B. beim Höchsteinsatz und Höchstgewinn oder beim Verhältnis der Spieleinsätze zu den Ausschüttungsbeträgen, mit den Geldspielautomaten in den Spielbanken vergleichbar sind, hat der EuGH keine Bedeutung beigemessen. Ebenso wenig hindert der Umstand, dass die Spielbanken einer auf der Grundlage ihrer Spielerträge berechneten Spielbankabgabe unterliegen, dass der Betrieb von Glücksspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken und außerhalb dieser Spielbanken, "die Ausübung der gleichen Tätigkeit" darstellt.
Der Steuerpflichtige kann sich auf die günstigere Richtlinienregelung berufen.
Beachten Sie: Vor Ergehen des EuGH-Urteils Karlheinz Fischer vom 11.6.1998, Rs. C-283/95 (UR 1998, 384) war jedenfalls noch unklar, inwieweit die 6. EG-RL die Besteuerung von Glücksspielen verbietet. Klar – mit der Folge, dass der Steuerpflichtige einen Schadenersatzanspruch hat – war das jedenfalls seit Ergehen des Urteils Linneweber/Akritidis (vgl. BFH, Urteil vom 21.4.2005, V R 16/04, BFH-PR 2005, 330). Für die Zwischenzeit bleibt eine Entscheidung der Finanzverwaltung und ggf. des BFH abzuwarten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.5.2005, V R 7/02 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 17.2.2005, Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 – Linneweber und Akritidis)