Leitsatz
Betreibt der Unternehmer eine private Krankenanstalt, kann er sich für die Steuerfreiheit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gegenüber der aufgrund eines Bedarfsvorbehalts unionsrechtswidrigen Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB V berufen.
Normenkette
§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr (2009) eine Klinik für Psychotherapie. Sie behandelte Patienten mit psychischen Krankheitserscheinungen (Angstzustände, Asperger, Essstörungen, Depressionen, Panikstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen sowie Sucht und Zwang). Ihre Leistungen umfassten außerdem Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Die Patienten wurden in Einzelzimmern mit Bad, Balkon, Fernseher und Telefon untergebracht. Die Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen von § 108 SGB V. Das FA hielt die Leistungen daher für steuerpflichtig. Demgegenüber sah das FG (FG Münster, Urteil vom 18.3.2014, 15 K 4236/11 U, Haufe-Index 6746758, EFG 2014, 1047) die Leistungen der Klägerin aufgrund einer Berufung auf das Unionsrecht als steuerfrei an. Eine Steuerfreiheit für die Überlassung von Fernsehgeräten und Telefonen hatte die Klägerin nicht geltend gemacht.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Hinweis
1. Im nationalen Recht befreit § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG befreit zudem die Leistungen anderer Unternehmer, die nach § 108 SGB V zugelassene Privatkliniken betreiben. Zugelassen sind danach Hochschulkliniken (Nr. 1), sog. Plankrankenhäuser (Nr. 2) und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (Kassenverbänden) abgeschlossen haben (Nr. 3).
2. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten "Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen …, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten … und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt" werden.
Unionsrechtlich haben die Mitgliedstaaten die Regeln zur Anerkennung aufzustellen. Sie verfügen insoweit über einen Ermessensspielraum. Dabei haben sie das mit den Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, sowie den Umstand zu berücksichtigen, ob die Kosten der Leistungen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Allerdings ist die Steuerbefreiung nicht regelmäßig auszuschließen, wenn die Kosten von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden. Es handelt sich nur um einen der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte. Ist die Situation des Steuerpflichtigen mit der anderer Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar, die die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen erbringen, rechtfertigt der Umstand, dass die Kosten nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer hinsichtlich der Steuerfreiheit (EuGH, Urteil vom 10.6.2010, C-262/08, Copy Gene, BFH/NV 2010, 1589 L).
3. Das nationale Recht steht nicht im Einklang mit dem Unionsrecht, da es die Steuerfreiheit der Privatkliniken unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt stellt.
a) Ein Unternehmer, dessen Krankenhaus weder Hochschulklinik noch Plankrankenhaus ist, kann die Steuerfreiheit nur erlangen, wenn er für sein Krankenhaus einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (Kassenverbänden) abschließt.
Sozialversicherungsrechtlich dürfen Versorgungsverträge gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V nur abgeschlossen werden, wenn sie insbesondere für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten erforderlich sind. Zudem besteht nach § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB Vkein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags.
b) Die den Mitgliedstaaten mögliche Berücksichtigung, ob das staatliche System der sozialen Sicherheit für die Tätigkeiten eine finanzielle Unterstützung oder eine Kostenübernahme gewährt, rechtfertigt nicht nationale Regelungen, die eine Anerkennung von einer sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsprüfung abhängig machen. Eine Befugnis zur Kontingentierung von Steuerbefreiungen im Heilbehandlungsbereich nur zugunsten bestimmter Unternehmer nach Maßgabe der Bedarfslage ist der Richtlinie nicht zu entnehmen. Eine derartige Einschränkung widerspricht dem Erfordernis, Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Danach kann sich die Anerkennung ...