FinMin Hessen, Erlaß v. 26.4.2000, S 7174 A - 2 - II A 4
1. Grundsätzliches zur Steuerbefreiung von Rettungsdienstleistungen
Im Rahmen des Rettungsdienstes werden verschiedene Dienstleistungen erbracht, die in der Vergangenheit überwiegend als steuerfrei behandelt wurden. Eine Steuerbefreiung dieser Rettungsdienstleistungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Steuerbefreiungsvorschrift komplett erfüllt sind. Rettungsdienstleistungen können demnach nach § 4 Nr. 14, § 4 Nr. 16 Buchst. c, § 4 Nr. 17 Buchst. b oder § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreit sein.
Da die Regelung des Rettungsdienstes in die Kompetenz der Länder fällt, ergeben sich durch die unterschiedlichen Rettungsdienstgesetze Abweichungen in der Gestaltung des Rettungsdienstes von Bundesland zu Bundesland.
2. Rettungsdienstsystem in Hessen
2.1. Gesetzliche Grundlage und Aufgabe des Rettungsdienstes
In Hessen ist der Rettungsdienst ab 1.3.1999 auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) i.d.F. vom 24.11.1998 (GVBL 1998 I S. 499) geregelt. Zuvor war das HRDG i.d.F. vom 5.4.1993 (GVBL 1993 I S. 268) anzuwenden.
Der Rettungsdienst unterteilt sich dabei in den Bereich der Notfallversorgung und den Bereich des Krankentransports, wobei diese Aufgaben grundsätzlich in organisatorischer Einheit durchzuführen sind (§ 3 Abs. 3 HRDG).
Nach dem HRDG sind Träger der Notfallversorgung das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte. Während die Luftrettung Angelegenheit des Landes ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 HRDG), obliegt die Durchführung des bodengebundenen Notfallversorgung einschließlich der Berg- und Wasserrettung den Landkreisen und kreisfreien Städten als Selbstverwaltungsangelegenheit (§ 4 Abs. 1 HRDG).
Diese sollen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 HRDG Dritter bedienen. Dabei sollen die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen bzw. sonstigen Organisationen, soweit sie die allgemeine Anerkennung im Katastrophenschutz besitzen, mit ihren Untergliederungen und Tochtergesellschaften vorrangig berücksichtigt werden.
Wer Leistungen im Bereich des Krankentransports erbringen will, bedarf – sofern er nicht bereits Träger der Notfallversorgung ist – der Genehmigung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HRDG). Genehmigungsbehörde ist nach § 20 Abs. 1 HRDG in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.
2.2. Aufbau des Rettungsdienstsystems
Leistungen werden im Rahmen der Zentralen Leitstellen und der Rettungswachen erbracht.
Die Zentralen Leitstellen sind Lenkungs-, Koordinierungs- und Informationszentrum für den Rettungsdienst; ihnen sind alle Rettungswachen des jeweiligen Rettungsdienstbereichs mit ihrem Personal und Rettungsmitteln unterstellt. Ihre Aufgaben sind den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen (§ 5 Abs. 4 HRDG).
Die Leitstellen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit durch den Einsatz von eigenen Mitarbeitern betrieben. Zur Abgeltung der entstehenden Kosten werden vom Land die in § 7 HRDG geregelten Erstattungen geleistet. Darüber hinausgehende Kosten können gemäß § 8 HRDG auf die Leistungserbringer umgelegt werden.
Bei dieser Gestaltung werden im Bereich der Zentralen Leitstellen keine umsatzsteuerrechtlich relevanten Tatbestände verwirklicht.
Die Rettungswachen werden von den jeweiligen genehmigten Leistungserbringern besetzt und unterhalten. Aufgabe der Rettungswachen ist die Vorhaltung der für den Rettungsdienst erforderlichen Rettungsmittel und des notwendigen Personals (§ 2 Abs. 6 HRDG).
Hierfür erhalten die Rettungswachen keine vom Träger des Rettungsdienstes zu zahlende Vergütung, so dass ein Leistungsaustausch zwischen den Leistungserbringern und den Trägern des Rettungsdienstes nicht vorliegt. Es wird lediglich eine vertragliche Vereinbarung über die Sicherstellung des Rettungsdienstes abgeschlossen.
Das bestehende Rettungsdienstsystem ist u.a. durch das sog. Stations- und Rendezvous-System gekennzeichnet.
Beim Stationssystem sind Notarzt und Rettungssanitäter an einem gemeinsamen Standort stationiert. Notarzt und Rettungssanitäter werden gemeinsam im Notarztwagen (NAW) zum Einsatzort transportiert.
Verbreiteter ist jedoch das sog. Rendezvous-System mit getrenntem Standort von Rettungswagen (RTW) und Notarzt. Der Notarzt wird hierbei von einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF – mit Blaulicht und Martinshorn ausgestatteter Pkw) zum Einsatzort gebracht. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge (RTW und NEF) können verschiedenen Organisationen angehören.
2.3. Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung
Nach § 2 der Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung (GVBL 1992 I S. 22) dürfen die Leistungserbringer für die im Rahmen des Rettungsdienstes erbrachten Leistungen Entgelte erheben.
Diese können zwar von Rettungsdienstbereich zu Rettungsdienstbereich differieren. Innerhalb eines Rettungsdienstbereiches werden jedoch für alle Leistungserbringer, u...