Kommentar
Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft zum 1.5.2004 nimmt die Finanzverwaltung dazu umfassend Stellung. Danach
- sind Lieferungen, die vor dem 1.5.2004 begonnen werden, als Ausfuhrlieferung zu beurteilen, selbst wenn die Gegenstände erst ab dem 1.5.2004 im Bestimmungsland ankommen,
- wird eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 1.8.2004 für eine fehlende oder nicht qualifiziert bestätigte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eingeführt.
Zum zweiten Punkt: Die Voraussetzungen einer i.g. Lieferung müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört auch die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Leistungsempfängers. Eine fehlende oder nicht kontrollierte USt-IdNr. wird (entsprechend der Einführungsregelung zum Binnenmarkt aus 1993) nicht beanstandet, wenn:
- die Lieferung vor dem 1.8.2004 ausgeführt wird,
- die Lieferung nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt,
- die sonstigen Nachweise (§ 17a bis § 17c UStDV) für die Steuerfreiheit vorliegen,
- der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung abgibt, dass er die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Eine fehlende qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr. wird nicht zulasten des Unternehmens berücksichtigt, wenn der Antrag an das Bundesamt für Finanzen zur qualifizierten Bestätigung der USt-IdNr. gestellt wurde,
- die Aufzeichnung der USt-IdNr. nachgeholt wird.
Sollte sich anschließend herausstellen, dass die Angaben des Abnehmers falsch waren, soll die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG zur Anwendung kommen.
Das Schreiben enthält darüber hinaus die Erwerbs- und Lieferschwellen der Beitrittsländer, die zentralen Vorsteuererstattungsbehörden und eine Übersicht über die USt-IdNrn. der Beitrittsländer.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 28.4.2004, IV B 2 – S 7058 – 7/04