OFD Cottbus, Verfügung v. 27.04.2001, S 7156 d - 0002 - St 243

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von Flugscheinen durch Reisebüros und Tickethändler Folgendes mit:

Die Vereinfachungsregelung in Abschnitt 53a Abs. 2 UStR findet ausschließlich Anwendung beim Verkauf von Einzelflugtickets durch Reisebüros und Tickethändler.

Sobald diese ein Paket von Flugtickets erwerben und mit anderen Leistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung) zu einer Pauschalreise verbinden, handelt es sich um eine Reiseleistung, deren Umsatzbesteuerung sich nach § 25 UStG richtet. Können nicht alle Reisen aus diesem „Paket” veräußert werden und werden daher Flugtickets ohne die vorgesehenen zusätzlichen Leistungen veräußert, sind die Voraussetzungen einer Vermittlungsleistung i.S.d. Abschnitts 53 a Abs. 2 UStR nicht erfüllt, da insoweit das Reisebüro bzw. der Tickethändler auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig wird. Nachträglich (rückwirkend) kann diese Leistung nicht in eine nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfreie Vermittlungsleistung umgedeutet werden. Die Versteuerung richtet sich in diesen Fällen daher weiterhin nach § 25 UStG.

Reisebüros/ Tickethändler müssen daher beim Erwerb der Flugtickets entscheiden, ob sie die Flugtickets einzeln „veräußern” oder zusammen mit anderen Leistungen in einem „Paket” anbieten wollen. Der Nachweis hierüber ist entsprechend den Regelungen des § 25 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 Nr. 1 zu führen.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 5 UStG;

Abschnitt 53a Abs. 2 UStR

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