OFD Hannover, Verfügung v. 21.10.1998, S 7172 - 9 - StO 351/S 7172 - 21 - StH 532
1. Allgemeines
Eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern verbunden sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Rahmen der typischen Tätigkeit des Krankenhauses anfallen. Umsätze einer Krankenanstalt sind nicht mehr eng verbunden i.S. des § 4 Nr. 16 UStG, wenn die ihnen zugrunde liegenden Leistungen in einem abgrenzbaren Bereich außerhalb der typischen Tätigkeit der Anstalt erbracht werden. Das wird insbesondere der Fall sein, wenn das Krankenhaus mit diesen Leistungen in eine gewisse Konkurrenz zu anderen nicht begünstigten Unternehmen tritt. In Zweifelsfällen ist die Frage, ob bestimmte Umsätze eines Krankenhauses als eng verbunden anzusehen sind, nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
2. Im Folgenden sind einige Grenzfälle behandelt. Die sich daraus ergebenden Grundsätze sind auch bei neu auftretenden Fällen anzuwenden.
In Zweifelsfällen ist zu berichten.
2.1 Lieferungen von Essen an das Krankenhauspersonal
Die Lieferungen von Essen an das Personal des Krankenhauses (Personalbeköstigung) sind als eng verbunden anzusehen. Sie sind auch dann steuerfrei, wenn sie gegen besonders berechnetes Entgelt oder durch sog. Ärztekasinos an Anstaltsärzte erbracht werden.
Zum Krankenhauspersonal zählen auch Auszubildende und Praktikanten, die nicht Angestellte des Krankenhauses sind, aber wie eigene Arbeitnehmer in den Arbeitsprozeß des Krankenhauses eingebunden sind.
2.2 Beherbergung und Verpflegung von Besuchern
Die Beherbergung von Patienten und deren ärztlich verordnete Begleitperson fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG. Voraussetzung für den Status als ärztlich verordnete Begleitperson ist allerdings, daß die Besucher an der Versorgung der Patienten beteiligt sind und ihre Anwesenheit für die Behandlung oder den Behandlungserfolg medizinisch notwendig oder – z.B. bei Kindern bis zu 14 Jahren und bei Schwerbehinderten – medizinisch zweckmäßig ist (vgl.R 82 Abs. 2 Nr. 2 EStR 1996).
Beherbergt eine Klinik hingegen sonstige Besucher und Gäste, so ist kein eng mit dem Klinikbetrieb verbundener Umsatz zu sehen, weil eine solche Leistung für eine Klinik nicht typisch ist. Außerdem tritt diese in gewisse Konkurrenz zu den gewerblichen Beherbergungsbetrieben.
Auch die Verpflegung von Patienten und deren ärztlich verordnete Begleitperson ist steuerfrei nach § 4 Nr. 16 UStG.
Dagegen gehören die Lieferungen von Essen an Gäste und Besucher im Rahmen eines sog. Gästetisches sowie eines Diätmittagstisches, an dem nur Besucher teilnehmen, nicht mehr zu den üblichen Leistungen eines Krankenhauses und fallen deshalb nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG.
2.3 Betrieb einer Kindertagesstätte
In einer im Krankenhaus befindlichen Kindertagesstätte werden die Kinder der Arbeitnehmer tagsüber betreut; das Entgelt für Betreuung und Verköstigung wird vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer einbehalten.
Bei dieser gegen Entgelt erbrachten Betreuungs- und Verköstigungsleistung für Kinder des Krankenhauspersonals liegt ein Leistungsaustausch vor, da Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Hier liegt eine enge Verbindung mit dem Betrieb des Krankenhauses und somit Steuerfreiheit vor, da diese Umsätze der Erreichung des Betriebszwecks des Krankenhauses dienen, zwischenzeitlich regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb eines Krankenhauses vorkommen und mit diesem Betrieb zumindest mittelbar zusammenhängen.
2.4. Abgabe von Arzneimitteln
2.4.1 an das Krankenhauspersonal
Nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen, BGBl 1980 I S. 1994, berechtigt die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nicht nur zur Abgabe von Medikamenten an Patienten der Krankenanstalt, sondern auch an die in der Anstalt beschäftigten Personen. Diese gesetzliche Bestimmung trägt den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung. Wie in anderen Wirtschaftsbereichen ist es auch bei Krankenhäusern üblich, dem Personal Vergünstigungen im Rahmen der Möglichkeiten des Unternehmens einzuräumen. Dazu gehört auch die Abgabe von Medikamenten an das Personal.
Die Abgabe von Arzneimitteln aus einer im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes über das Apothekenwesen betriebenen Krankenhausapotheke an das Personal des Krankenhauses ist danach als mit dem Betrieb der Krankenanstalt eng verbunden anzusehen. Die entsprechenden Umsätze des Krankenhauses sind nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei.
2.4.2 an andere Einrichtungen
Umsätze mit Arzneimitteln, die aus einer Krankenhausapotheke an ein Krankenhaus eines anderen Trägers geliefert werden, sind nicht eng mit dem Betrieb des Krankenhauses verbunden und deshalb nicht nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei.
Grundsätzlich steuerpflichtig ist auch die Lieferung von Medikamenten durch ein Krankenhaus an einen Rettungszweckverband. Hat sich jedoch das Krankenhaus verpflichtet, für den vom Rettungszweckverband organisierten Notarztdienst mit Notarztwagen einen Arzt und die erforderlichen Medikamente etc. bereitzustel...