[Ohne Titel]

StB Dr. Jörg Kurzenberger / RA Matthias Body[*]

[*] Dr. Jörg F. Kurzenberger, Steuerberater, ist Assoziierter Partner und Matthias Body ist Rechtsanwalt bei Flick Gocke Schaumburg in Stuttgart.

A. Einleitung

Als Jobtickets werden allgemein Fahrtberechtigungen für den öffentlichen Personenverkehr bezeichnet, die Arbeitnehmer aufgrund von Zuzahlungen ihrer Arbeitgeber vergünstigt oder kostenlos von einem Verkehrsunternehmen beziehen können.[1] Die Jobtickets lassen sich grundsätzlich auch in der Freizeit uneingeschränkt nutzen.

Zwar haben sich die Finanzministerien Mecklenburg-Vorpommern[2] und Schleswig-Holstein[3] jüngst zur umsatzsteuerlichen Behandlung von pauschalen Zuzahlungen zu Job- und Semestertickets geäußert. Vorausgegangen ist eine Bund-Länder-Abstimmung, die eine einheitliche Rechtsanwendung zum Ziel hatte. Doch während zu lohnsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Jobtickets umfangreiche Literatur zu finden ist, wurden die umsatzsteuerlichen Problemstellungen bisher wenig untersucht.

Vor diesem Hintergrund soll die umsatzsteuerliche Einordnung von Zuzahlungen zu Jobtickets in diesem Beitrag grundsätzlich dargestellt und die Auswirkung der zum Teil geänderten Finanzverwaltungsauffassung beleuchtet werden. Dabei zeigt sich auch, dass die pauschal und wenig Spielraum für eine Einzelfallbetrachtung zulassende Einordnung von Arbeitgeberzuzahlungen als Entgelte von dritter Seite zweifelhaft ist.

Für Zuzahlungen z.B. des jeweiligen Studierendenwerks an das Verkehrsunternehmen zu Semestertickets, die Studierende daher vergünstigt erwerben können, gelten die Ausführungen entsprechend. Hierauf wird nachfolgend nicht weiter eingegangen.

[1] Vgl. Wagner in BeckOK EStG/Wagner, 7. Ed. 1.5.2020, EStG § 8 Rz. 373.
[2] Vgl. FinMin. Mecklenburg-Vorpommern, Erl. v. 8.3.2021 – S 7200-00000-2020/010, BeckVerw 513772.
[3] Vgl. FinMin. Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 29.1.2021 – VI 3510-S 7200-694, BeckVerw 507193.

B. Jobticket-Modelle

Die Verkehrsunternehmen bieten für Jobtickets verschiedene Modelle an, die jeweils unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Fragen aufwerfen. Regelmäßig schließen die Verkehrsunternehmen mit den interessierten Arbeitgebern Rahmenverträge ab, die die Bedingungen für den Erwerb vergünstigter Fahrkarten durch Arbeitnehmer regeln. Die Vergünstigungen werden häufig sowohl über die Anzahl der möglichen Nutzer als auch über einen vom Arbeitgeber zu leistenden finanziellen Beitrag an den Verkehrsbetrieb erreicht. Daneben sind auch Varianten denkbar, bei denen der Arbeitgeber keinen finanziellen Beitrag leistet, die hier jedoch nicht weiter untersucht werden sollen.

Bei den "bezuschussten" Jobtickets lassen sich folgende in der Praxis hauptsächlich vorkommende Varianten unterscheiden:

I. Zuzahlung bei Erwerb

Ohne Rahmenvertrag: Denkbar ist, dass der Arbeitgeber den Erwerb einzelner Jobtickets ohne Rahmenvertrag mit Verkehrsunternehmen finanziell durch Zuzahlung an den das Jobticket vom Verkehrsunternehmer erwerbenden Arbeitnehmer fördert.

II. Nutzungsabhängiges Beitragsmodell

Rahmenvertrag und Nutzungspauschale: Bei dem nutzungsabhängigen Modell schließt der Arbeitgeber mit dem Verkehrsunternehmen einen Rahmenvertrag ab und leistet eine pauschale Zahlung, die sich nach der Anzahl der tatsächlich das Jobticket nutzenden Arbeitnehmer richtet. Die Arbeitnehmer beziehen die Jobtickets regelmäßig in eigenem Namen und für eigene Rechnung vom Verkehrsunternehmen. Häufig wird insbesondere bei Arbeitgebern unterhalb einer bestimmten Beschäftigtenzahl eine Mindestabnahmemenge oder ein Mindestbeitrag vereinbart. Der Beitrag des Arbeitgebers verringert sich bezogen auf das einzelne Jobticket mit steigender Anzahl der Jobticketnutzer.

III. Nutzungsunabhängiges Beitragsmodell

Rahmenvertrag und Pauschale: Demgegenüber leistet der Arbeitgeber bei dem nutzungsunabhängigen Beitragsmodell aufgrund eines Rahmenvertrags eine pauschale monatliche oder jährliche Zahlung in Abhängigkeit von der allgemeinen Anzahl seiner Mitarbeiter. Die Mitarbeiter können bei Bedarf eine gegenüber den üblichen Tarifen vergünstigte Fahrtberechtigung vom Verkehrsunternehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung erwerben.

C. Grundsätzliche umsatzsteuerliche Überlegungen

Zuschuss oder Entgelt: Umsatzsteuerlich kann die Beitragszahlung des Arbeitgebers an das Verkehrsunternehmen ein "echter" nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss, ein Entgelt für eine von ihm bezogene Leistung oder ein Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des Verkehrsunternehmens an den Arbeitnehmer sein. Hieraus ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen:

Für den Verkehrsunternehmer unterliegt die Zahlung nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um einen echten nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss handelt.[4] Stellt die Arbeitgeberzahlung hingegen ein Entgelt von dritter Seite i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die an die Arbeitnehmer erbrachten Personenbeförderungsleistungen entsprechend.[5] Stellt er dem Arbeitgeber ohne weiteren Hinweis eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer über einen Zuschuss oder ein Entgelt von dritter Seite aus, schuldet er die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c USt...

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