4.2.1 Entnahmerechte
Entnahmen, zu denen der Gesellschafter nach Art eines Abschlags auf den nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Anteil am Gewinn der Gesellschaft berechtigt ist, begründen grundsätzlich kein Leistungsaustauschverhältnis. Damit führen die üblichen Entnahmen eines Personengesellschafters (vom Kapitalkonto II) nicht zu einem Leistungsaustausch und somit nicht zur Steuerbarkeit. Dagegen wird nach der Verwaltungsauffassung ein im Gesellschaftsvertrag garantiertes Entnahmerecht, nach dem die den Gewinnanteil übersteigenden Entnahmen nicht zurückgezahlt werden müssen, wie eine – steuerbare – Vorwegvergütung behandelt. Steht dem Gesellschafter (lt. gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung) für seine Tätigkeit ein höhenmäßig festgelegtes monatliches Entnahmerecht zu, das sich gewinnmindernd auswirkt, liegt auch bei einer (teilweisen) Rückzahlungsverpflichtung ein Leistungsaustausch vor.
4.2.2 Mischentgelte
Zahlt die Gesellschaft für die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters diesem neben einem Sonderentgelt auch eine gewinnabhängige Vergütung (sog. Mischentgelt), sind nach der Verwaltungsauffassung das Sonderentgelt einerseits und die gewinnabhängige Vergütung andererseits umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen. In diesem Fall ist das Sonderentgelt als Gegenleistung für die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung dieses Gesellschafters anzusehen (steuerbarer Leistungsaustausch), weil es einer bestimmten Leistung zugeordnet werden kann. Dagegen ist die gewinnabhängige Vergütung nicht als Gegenleistung für eine Leistung dieses Gesellschafters anzusehen (nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag).
Sonderentgelt und gewinnabhängige Vergütung
Der Gesellschafter einer OHG erhält für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG im Rahmen der Gewinnverteilung 25 % des Gewinns, mindestens jedoch 60.000 EUR vorab zugewiesen.
Der Festbetrag von 60.000 EUR ist Sonderentgelt und wird im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt; im Übrigen wird der Gesellschafter aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnisses tätig (insoweit nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag).
4.2.3 Haftungsvergütungen
Jeder persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft trägt das Risiko, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen einstehen zu müssen. Haftungsvergütungen einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter wurden deshalb von der Verwaltung früher nicht als etwas Besonderes angesehen und grundsätzlich als nicht steuerbar beurteilt.
Der BFH teilte die Verwaltungsauffassung jedoch nicht. Er kommt zum Ergebnis, die Haftungsübernahme besitze ihrer Art nach Leistungscharakter und könne im Falle einer isolierten Erbringung Gegenstand eines steuerbaren Leistungsaustauschs zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sein. Dementsprechend hat er entschieden, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, steuerbar und steuerpflichtig ist.
Der Urteilsfall des BFH betraf einen geschlossenen Immobilienfonds. Die Verwaltung beschränkt das Urteil jedoch nicht nur auf Immobilienfonds. Vielmehr wendet sie das Urteil allgemein an und hat Abschn. 1.6 Abs. 6 UStAE entsprechend geändert. Danach besitzen sowohl die Haftungsübernahme als auch die Geschäftsführung und Vertretung ihrer Art nach Leistungscharakter und können daher auch im Fall der isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs sein. Grundsätzlich hat der BFH bestätigt, dass eine Komplementär-GmbH eine einheitliche steuerpflichtige Leistung an die KG erbringt, die die Geschäftsführung, die Vertretung und die Haftung umfasst.
Die Anwendung der Steuerbefreiung für Finanzgeschäfte sowohl auf separate Haftungsvergütungen als auch auf einheitliche Vergütungen, die die Haftung beinhalten, lehnt die Verwaltung ab.
Haftungsvergütung
Der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG erhält für die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung eine Festvergütung.
Die Festvergütung ist als Entgelt für die einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Weder die Geschäftsführung und Vertretung noch die Haftung nach §§ 161, 128 HGB haben den Charakter eines Finanzgeschäfts i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG. Die einheitliche Leistung des Komplementärs ist somit insgesamt umsatzsteuerpflichtig zum allgemeinen Steuersatz von 19 %.
Die neuen Grundsätze waren zwar grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Aufgrund einer Übergangsregelung hatte es die Verwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn eine gegen Sonderentgelt erbr...