Auf den ersten Blick wirkt die Unterscheidung für das Vorliegen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs danach, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage die Reparaturleistung erfolgt, als leichte Aufgabe für den steuerlichen Berater. Die Verknüpfung mit den zivilrechtlichen Grundlagen kann jedoch eine rechtssichere Zuordnung gleichermaßen erschweren, wenn nicht klar ist, im Rahmen welcher Leistungsbeziehung die Reparatur erfolgt ist. Im Einzelfall ist beim Händler genau danach zu schauen, ob die Reparatur aufgrund einer eigenen Verpflichtung erfolgt oder er nur in eine Leistung des Herstellers an den Kunden eingebunden wird.

Beraterhinweis Für die Buchhaltung ist zu empfehlen, die einzelnen – zuvor dargestellten – Vorgänge mit genauen Kennzahlen zu versehen, um im Streitfall den Prüfungspunkt schnellstmöglich ad acta legen zu können, ohne die Sachverhalte aufwendig zusammensuchen zu müssen.

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