1. Unrichtige Behandlung als nichtsteuerbare Leistung
a) Umsatzsteuer
Geht der Händler davon aus, dass die von ihm vorgenommene Reparatur gegenüber dem Hersteller als nicht steuerbar zu behandeln ist und erweist sich diese Annahme – etwa im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung – als unzutreffend, kommt es zu Steuernachforderungen durch das Finanzamt. Insbesondere bei langandauernden Betriebsprüfungen kann es hinsichtlich der Nacherhebung zu einer zusätzlichen Belastung durch die Verzinsung nach § 233a AO kommen.
b) Zivilrecht
Der Händler steht dann vor der Frage, ob er von dem Hersteller nachträglich noch die vom Finanzamt nacherhobene Umsatzsteuer ersetzt bekommt. Dies ist gegenüber dem Hersteller als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer nach § 2 UStG – rein faktisch – aufgrund der korrespondierenden Vorsteuerabzugsberechtigung aus der nachträglich erstellten Rechnung zumeist unproblematisch.
Beraterhinweis Die Möglichkeit des Händlers, die vom Finanzamt nacherhobene Umsatzsteuer im Anschluss beim Hersteller als Leistungsempfänger einzufordern, der wiederum aus der Rechnung die Vorsteuer ziehen kann, zeigt, dass es im Ergebnis zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens kommt. Das für die Umsatzsteuer geltende Neutralitätsprinzip bleibt mithin gewahrt. Auch hieran gilt es, die Finanzverwaltung im Falle des Aufgreifens solcher Sachverhalte in Anbetracht einer effizienten Ressourcenallokation zu erinnern.
2. Unrichtige Behandlung als steuerbare Leistung
a) Umsatzsteuer
Umgekehrt kann es dazu kommen, dass eine nichtsteuerbare Leistung wegen einer Reparatur des Händlers aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung vorliegt, der Umsatz aber dennoch als umsatzsteuerbar gegenüber dem Hersteller behandelt wird. Tritt dieser Fall ein, führt dies zu den folgenden Konsequenzen:
Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, dem Leistungsempfänger eine Rechnung auszustellen. Alternativ besteht gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Möglichkeit, dass die Rechnung von dem Leistungsempfänger ausgestellt wird, sofern dies vorher vereinbart wird und der Leistungsempfänger umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist. Die vom Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung wird gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG als Gutschrift bezeichnet. Die einzige wesentliche Besonderheit bei den Rechnungspflichtangaben ist die Angabe als "Gutschrift" gem. § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG.
Bei unrichtigem Steuerausweis – sowohl bei der Rechnungsstellung als auch bei der Gutschrift – treffen den Händler als Leistenden die Folgen des § 14c Abs. 1 UStG. Ein Fall des unrichtigen Steuerausweises i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG liegt vor, wenn eine Rechnung für nichtsteuerbare Lieferungen und Leistungen erteilt wird. Die in der Rechnung falsch ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 14c Abs. 1 UStG vom Händler geschuldet. Dieser wird nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner des ausgewiesenen Steuerbetrages.
Für den Händler ist diese Rechtsfolge nicht so entscheidend wie für den Hersteller: Während der Händler die Umsatzsteuer bei Rechnungsstellung vom Hersteller in der Regel bezahlt bekommt, wirkt sich der unberechtigte Umsatzsteuerausweis auf der Seite des Herstellers als Leistungsempfänger auf den Vorsteuerabzug aus. Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist bei einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG nicht zulässig. Es handelt sich bei der ausgewiesenen Steuer um keine gesetzlich geschuldete Steuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Hat der Leistungsempfänger einen höheren Betrag als die für die Leistung gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend gemacht, ist der Mehrbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen. Auch hier kann eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung durch eine Verzinsung wegen des zu hohen Vorsteuerabzugs gem. § 233a AO entstehen.
Beraterhinweis Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuerfestsetzung beim Händler keine Bindungswirkung für die abziehbare Vorsteuer beim Hersteller hat. Hier kann eine eigenständige Entscheidung des für den Hersteller zuständigen Finanzamts erfolgen und es können eigene rechtliche Einwendungen vorgebracht werden.
Die Annahme einer steuerbaren Leistung in Fällen, in denen eine Leistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung vorgenommen wird, kann damit insbesondere zu umsatzsteuerlichen Folgen für den Kfz-Hersteller führen. Wie einschneidend diese Folgen sind, hängt wiederum von der Anzahl der unrichtig behandelten Sachverhalte ab – wohlgemerkt müssen diese auch erst einmal nach den zuvor genannten Maßstäben ermittelt und aufgeklärt werden.
Beraterhinweis Der leistende Unternehmer (Vertragshändler) kann die Rechnung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG, in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG, ex nunc berichtigen. Die für eine Korrektur nach § 14c Abs. 2 UStG notwendige Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens (d.h. die vorherige Rückzahlung des Vorsteuerabzugs durch den Hersteller) ist in den Fällen des echten Schadensersatzes nicht notwendig. Entgegen der Ansicht der Finanzv...