Belgien
Der bisher nur vorübergehend (von 2021 bis 31.12.2023) geltende Steuersatz von 6 % für den Abriss und Wiederaufbau von Privatwohnungen wird ab 1.1.2024 dauerhaft. Die Steuersatzermäßigung soll nur für Privatpersonen gelten, die ein neues Haus bauen, nachdem sie das alte abgerissen haben. Immobilienentwickler, die nach dem Abriss der alten Wohnungen neue Privatwohnungen verkaufen, werden daher nicht mehr profitieren. Demnach gilt für diese Gruppe ab 2024 für den Verkauf von Häusern, die nach dem Abriss wieder aufgebaut wurden, nicht mehr der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 6 % für Abriss und Wiederaufbau.
Das neue System umfasst die folgenden Bedingungen:
- Das neu errichtete Haus (nach Abriss des alten Hauses) muss der alleinige Wohnsitz des Eigentümers sein. Nicht berücksichtigt werden Wohnungen, die im Miteigentum, im bloßen Eigentum oder mit Nießbrauchsrechten durch Erbschaft stehen;
- Die Nutzung der Wohnung muss ausschließlich oder überwiegend privat erfolgen. Ein Teil der Wohnung kann beruflich genutzt werden, sofern die private Nutzung überwiegt;
- Die Wohnfläche des umgebauten Hauses darf 200 m2 nicht überschreiten;
- Das umgebaute Haus muss 5 Jahre lang alleiniger und erster Wohnsitz des Bauherrn bleiben.
Griechenland
Ab 1.11.2023 gilt ein ermäßigter Steuersatz von 4 % für Leistungen, die ausschließlich der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Barrieren dienen, die die Mobilität von Menschen mit Behinderungen in öffentlichen oder privaten Gebäuden oder Gebäuden von öffentlichem Interesse einschränken.
Litauen
Es ist geplant, einen Steuersatz von 5 % für alle auf dem Territorium Litauens verkauften Früchte, Beeren und Gemüse einzuführen. Dies basiert auf der Beobachtung, dass mehrere EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Nachbarländer wie Polen und Lettland, Vorzugs- oder Null-Mehrwertsteuersätze für Obst, Beeren und Gemüse eingeführt haben.
Malta
Ab 1.1.2024 gilt ein neuer ermäßigter Steuersatz von 12 % auf Basis von Art. 105a Abs. 5 MwStSystRL für folgende Dienstleistungen:
- Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren;
- Verwaltung von Krediten und Kreditgarantien durch eine andere Person oder Stelle als die, die den Kredit gewährt hat;
- Miete eines Sportbootes für einen Zeitraum von maximal 5 Wochen (vorbehaltlich weiterer Bedingungen).
Österreich
Um Lebensmittelspenden zu erleichtern, ist für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen mit Wirkung vom 1.8.2024 eine Steuerbefreiung eingeführt worden, die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausschließt (Nullsteuersatz). Neben den Lebensmitteln der Anlage 1 zum UStG sind Spenden nichtalkoholischer Getränke begünstigt. Unter nichtalkoholischen Getränken sind Getränke zu verstehen, die einen Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent aufweisen. Dies ist z.B. nicht der Fall bei Bier (Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (KN)), Wein, Schaumwein, Obstwein etc. (Positionen 2204 bis 2206 KN), Spirituosen (Positionen 2208 KN) sowie alkoholischen Mischgetränken oder Alkopops.