Dipl.-Finanzwirt (FH) Udo Klingler
Leitsatz
Die Entscheidung über die Umsatzsteuerfreiheit von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel hängt davon ab, wer im jeweiligen Einzelfall Träger der Garantiepflicht ist. Maßgebend hierfür sind die zwischen den Vertragsbeteiligten geltenden Regelungen. Soweit danach der Garantie gebende Händler selbst die Durchführung einer fachgerechten Reparatur schuldet (Eigenreparatur), ergibt sich die Steuerfreiheit der Garantiezusage aus § 4 Nr. 8g UStG. Für den Fall, dass mit der Reparatur eine sonstige vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt beauftragt werden kann (Fremdreparatur), stellt die Garantiezusage eine nach § 4 Nr. 10b UStG steuerfreie Leistung dar.
Sachverhalt
Ein Unternehmer betrieb eine Reparaturwerkstatt und einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Er verkaufte sowohl Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge. Beim Verkauf bot er den Käufern den Abschluss einer Garantievereinbarung an, die bei der CG Car-Garantie Versicherungs-AG (CG) (rück-)versichert war. Während der Fahrzeughändler die Garantieprämien nicht für umsatzsteuerpflichtig ansah, vertrat das Finanzamt nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die Garantiezusagen unselbständige Nebenleistungen zu den Fahrzeuglieferungen seien und deshalb der Umsatzsteuer unterlägen.
Entscheidung
Die Garantiezusage des Fahrzeughändlers ist eine eigenständige umsatzsteuerfreie Leistung und keine Nebenleistung zur Veräußerung des Neu- oder Gebrauchtwagens. Die Steuerfreiheit ergibt sich bei der Eigenreparatur aus § 4 Nr. 8g UStG und bei der Fremdreparatur aus § 4 Nr. 10b UStG.
Der Fahrzeughändler erfüllt im Falle der Eigenreparatur einen ihm gegenüber bestehenden Gewährleistungsanspruch. Die Reparatur ist daher Schadensbeseitigung; steuerpflichtige Leistungen liegen deshalb insoweit nicht vor.
Hinsichtlich der garantiebedingten Reparaturleistungen des Fahrzeughändlers bleibt es beim Vorsteuerabzug. Da der Fahrzeughändler zur unentgeltlichen Reparaturdurchführung verpflichtet ist, liegt eine echte nicht steuerbare Schadensersatzleistung vor, die den Vorsteuerabzug nicht tangiert. Die Reparatur ist nicht Teil der steuerfreien Garantieübernahme. Auch eine Zahlung im abgekürzten Zahlungsweg durch die CG zugunsten des Fahrzeugkäufers als Garantienehmer liegt nicht vor, da diesem insoweit nur ein Reparaturanspruch gegenüber dem Händler zusteht. Ein Vorsteuerausschluss tritt allerdings hinsichtlich der allgemeinen Verwaltungskosten ein.
Hinweis
Das vorstehende Urteil weicht von der Verwaltungsmeinung ab. In Fällen steuerfreier Garantien nach § 4 Nr. 10b UStG geht die Verwaltung bei der Eigenreparatur von einer steuerpflichtigen Leistung an den Fahrzeugkäufer aus. Im Gegensatz dazu geht die Verwaltung bei steuerfreien Garantien nach § 4 Nr. 8g UStG bei der Eigenreparatur zwar von keiner Leistung gegenüber dem Fahrzeugkäufer aus. Allerdings schließt sie den Vorsteuerabzug beim Händler aus den Eingangsumsätzen aus, die für diese Reparaturen verwendet werden (Gemeinkosten, Ersatzteile).
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2005, 2 K 109/03