Leitsatz
Sale-and-lease-back-Geschäfte können als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu steuerpflichtigen sonstigen Leistungen führen.
Normenkette
§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9 Satz 1, § 14c, § 13 UStG, Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 EG-RL 112/2006 (= MwStSystRL)
Sachverhalt
Die Klägerin wurde als GbR zu dem Zweck gegründet, elektronische Informationssysteme der Firma I zu erwerben und sofort an I zurück zu verleasen. Sie erwarb in 2006 die Informationssysteme für 960.000 EUR zzgl. 153.600 EUR Umsatzsteuer. Zugleich gewährte I der Klägerin ein verzinsliches Darlehen i.H.v. 640.000 EUR für einen Zeitraum von 48 Monaten. Noch in 2006 verleaste die Klägerin die elektronischen Informationssysteme für die Dauer von 48 Monaten an I. Bei einer zugrunde gelegten Netto-Berechnungsgrundlage i.H.v. 960.000 EUR wurden monatliche Leasingraten i.H.v. 23.500 EUR zuzüglich 3.760 EUR Umsatzsteuer vereinbart. I trug die Gefahr des Untergangs, Verlusts, Diebstahls oder von Beschädigungen des Leasingguts.
Mit Rechnung vom 5.3.2007 rechnete die Klägerin gegenüber I die Leasinggebühren ab. Hierin war eine 19 %ige Umsatzsteuer i.H.v. 4.465 EUR monatlich offen ausgewiesen. In der Rechnung war als Übergabedatum der 29.12.2006 vermerkt. Die erste Rate war ab Februar 2007 fällig, alle weiteren Raten jeweils am 1. eines Monats im Voraus. Die Rechnung galt für die volle Vertragslaufzeit. Rechnungen für die einzelnen Raten wurden nicht gestellt.
I zahlte lediglich am 26.3.2007 eine Leasingrate und leistete danach keine weiteren Zahlungen. Mit Schreiben vom 16.1.2008 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag wegen Zahlungsunregelmäßigkeiten fristlos. Am 23.1.2008 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der I eingesetzt und am 2.8.2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
In der Umsatzsteuererklärung für 2007 erklärte die Klägerin Umsätze von netto 23.500 EUR (Umsatzsteuer 19 %; 4.465 EUR), Vorsteuerbeträge aus Rechts- und Beratungskosten von 190 EUR und eine verbleibende Umsatzsteuer von 4.275 EUR.
Mit Bescheid vom 17.6.2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2007 auf 51.465 EUR fest. Es liege eine steuerfreie Kreditgewährung vor. Daher bestehe kein Recht auf Vorsteuerabzug, während der Steuerausweis in der Rechnung zu einer Steuerschuld nach § 14c UStG führe. Der Einspruch blieb im Kern ohne Erfolg. Das FG (FG Münster, Urteil vom 11.12.2014, 5 K 79/14 U, Haufe-Index 7700552, EFG 2015, 774) sah die Klage als unbegründet an.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Zu Unrecht habe das FG den Vorsteuerabzug versagt und angenommen, die Klägerin schulde Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Es liege keine Lieferung vor. Eine steuerfreie Kreditgewährung der Klägerin an I komme wegen der Kreditgewährung der I an die Klägerin nicht in Betracht. Vielmehr sei von einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung durch Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung auszugehen. Im zweiten Rechtsgang sei nunmehr zu prüfen, ob die Klägerin ihre Leistung im Streitjahr erbracht habe oder ob Teilleistungen vorliegen. Dabei sei auch eine mögliche Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG im Hinblick auf die spätere Insolvenz des Leasingnehmers zu prüfen.
Hinweis
1. Das Leasing kann umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung führen.
a) So kann eine Lieferung vorliegen, wenn das Eigentum am Leasinggut am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder wenn der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an dem Leasinggut verfügt. Letzteres erfordert, dass die mit dem rechtlichen Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf den Leasingnehmer übertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Leasingguts entspricht.
b) Fehlt es hieran, ist von einer sonstigen Leistung auszugehen. Diese kann, wenn der Schwerpunkt der Leistung des Leasinggebers in der Finanzierung liegt, als Kreditgewährung steuerfrei sein.
Es kommt aber auch eine Steuerpflicht als sonstige Leistung in Betracht. Bezieht sich ein Sale-and-lease-back auf Wirtschaftsgüter, die nach § 248 Abs. 2 HGB oder § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden dürfen, kann es die Vereinbarung dem Leasingnehmer ermöglichen, anstelle dieser Wirtschaftsgüter einen alternativen Gegenwert anzusetzen. Die Beteiligung des Leasinggebers an dem Sale-and-lease-back-Geschäft kann dann als Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung anzusehen sein, die dem Leasingnehmer z.B. Bonitätsvorteile verschaffen soll. Liegt hierin der Schwerpunkt der Leistung, ist die sonstige Leistung des Leasinggebers steuerpflichtig.
2. Beschreibt der Leasinggeber, dessen Leistung in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung besteht, seine Leistung nur als Leasingleistung, aber mit Bezugnahme auf den zugrundeliegenden Vertrag als steuerpflichtig, ist hieri...