Dieser Frage lag (verkürzt) der folgende Sachverhalt zugrunde:
a) Ursprüngliche Erklärungen
Vertrieb über Appstore: Die Klägerin A, eine in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, entwickelt und vertreibt Spiele-Apps für mobile Endgeräte. In den Streitjahren (2012 bis 2014) vertrieb sie die Spiele über eine (digitale) Vertriebsplattform, die von der in Irland ansässigen B betrieben wurde. Kunden waren (fast ausschließlich) Endverbraucher (EV). Diese luden die Spiele über den von B betriebenen Appstore auf ihre mobilen Endgeräte herunter und konnten nachfolgend sog. In-App-Käufe tätigen, um im Spielgeschehen voranzukommen oder andere Vorteile zu erlangen. Es handelte sich hierbei um elektronisch erbrachte Dienstleistungen.
"Vermittlermodell": A nahm zunächst – entsprechend den zivilrechtlichen Vereinbarungen – an, dass B die Umsätze vermittelte, d.h. dass A den EV die Spiele-Apps zur Verfügung stellte und die In-App-Verkäufe an die EV tätigte, während B eine Vermittlungsleistung an A erbrachte. A stellte den in der EU ansässigen EV dementsprechend deutsche MwSt in Rechnung (für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in der EU richtete sich der Leistungsort bis zum 31.12.2014 nach Art. 45 MwStSystRL, § 3a Abs. 1 UStG) und führte sie an die deutschen Steuerbehörden ab. Außerdem ging A davon aus, dass sie für die von B erbrachte Vermittlungsleistung die Steuer gem. § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG schulde, und meldete diese Steuer entsprechend an.
b) Geänderte Erklärungen
"Kommissionärsmodell": Später, im Jahr 2016, kam A zu einer geänderten Rechtsauffassung und nahm nun an, dass B die Umsätze im eigenen Namen für Rechnung der A (also als "Kommissionär") an die EV erbracht hatte, d.h. dass mehrwertsteuerlich eine Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG, Art. 28 MwStSystRL) vorgelegen habe. Bei den In-App-Verkäufen habe A demnach (elektronische) Leistungen an B (Leistungsort gem. Art. 44 MwStSystRL, § 3a Abs. 2 UStG) erbracht und B ebensolche Leistungen an die EV.
Korrekturen: A passte daher ihre Steuererklärungen für die Streitjahre an, indem sie die ursprünglich darin erklärten Verkäufe an die Endkunden in der EU nicht mehr als steuerpflichtige Inlandsumsätze erklärte und auch die Versteuerung der von B bezogenen Vermittlungsleistungen strich. Streitig ist nun, was richtig ist.