a) Gleichbehandlung beider (fingierter) Leistungen
Vorschriften für "besorgte Leistung" gelten für "Besorgungsleistung": So hat der V. Senat mit Urteilen vom 29.8.2002 und vom 2.3.2006 entschieden, dass auf die Besorgungsleistungen die für die besorgten Leistungen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, die Besorgungsleistung also grundsätzlich insgesamt wie die besorgte Leistung zu behandeln ist. Das hat der XI. Senat in einem Urteil vom 25.4.2018 bestätigt.
aa) "Ferienwohnung", Entscheidung vom 29.8.2002
Steuerpflichtige Vermietungsleistung ohne ...: Würde der Inhaber einer Ferienwohnung F diese an den Mieter M vermieten, würde er eine (wegen § 4 Nr. 12 S. 2 UStG) steuerpflichtige Vermietungsleistung an M erbringen.
... und mit Kommissionär: Schaltet er bei der Vermietung den "Vermittler" V ein, der ggü. dem M im eigenen Namen (für Rechnung des F) handelt, erbringt F eine (fingierte, wegen § 4 Nr. 12 S. 2 UStG) steuerpflichtige Leistung an den V und dieser eine ebensolche (fingierte) steuerpflichtige Leistung an M.
bb) "Konsularservice", Entscheidung vom 2.3.2006
Nicht steuerbare Leistung ohne ...: Würde ein im Drittland ansässiges Unternehmen U Betreuungsleistungen an einen deutschen Kunden (den in das Drittland reisenden Unternehmer R) erbringen, läge der Leistungsort gem. § 3a Abs. 1 UStG im Ausland (die B2B-Regel des § 3a Abs. 2 UStG galt nach der Rechtslage, die für den Streitfall maßgeblich war, für solche Betreuungsleistungen noch nicht).
... und mit Kommissionär: Schaltet R den deutschen "Vermittler" V (Konsularservice) ein, damit dieser ihm die Betreuungsleistungen (und ggf. weitere erforderliche Dienstleistungen für seine Dienstreise) im eigenen Namen (für Rechnung des R) beschafft, liegt der Leistungsort für beide (fingierte) Leistungen gem. § 3a Abs. 1 UStG im Drittland (s. aber auch unten II.2.b.).
cc) "Opernkarten", Entscheidung vom 25.4.2018
Steuerfreie Opernaufführung ohne ...: Entsprechend hat der XI. Senat in einem Urteil vom 25.4.2018 entschieden. Würde der Opernbesucher B eine Aufführung im Opernhaus O besuchen (also "eine Opernkarte kaufen"), wäre diese Leistung gem. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei.
... und mit Kommissionär: Schaltet B für den Kauf der Opernkarte die Ticketagentur V ein, die ihm die Eintrittskarte in ihrem eigenen Namen (für seine Rechnung) beschafft, ist die (fingierte) Leistung der O an die V ebenso gem. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei wie die (fingierte) Leistung der V an den B. Zwar gelte, so der BFH, die Steuerbefreiung nur für Leistungen eines "Veranstalters". Diese Eigenschaft würde aber – entsprechend den vorstehend (vgl. II.2.a.aa. und bb.) angeführten Entscheidungen – in der Leistungskette nach § 3 Abs. 11 UStG fingiert.
b) Ausnahme "personenbezogene Merkmale"
Ansässigkeit des Kommissionärs wird nicht präjudiziert: Mit Urteil vom 18.11.2021 entschied der V. Senat hingegen, dass etwas anderes gelte, "soweit das umsatzsteuerrechtliche Schicksal bei der Bestimmung des Leistungsortes nicht vom Leistungsinhalt, sondern von personenbezogenen Merkmalen des Leistenden oder des Leistungsempfängers" abhänge. Nach der Rechtsprechung des EuGH beziehe sich die Fiktion nur auf die Leistungen selbst und deren Inhalt, sie betreffe dagegen nicht die personenbezogenen Merkmale von Leistendem und Leistungsempfänger der in der fiktiven Leistungskette getätigten Leistungen. Veräußert also ein Steuerpflichtiger S z.B. "Spielwährung" über einen im Drittland ansässigen, im eigenen Namen und für Rechnung des S handelnden "Vermittler" V an andere Personen, wird die (fingierte) Leistung des S an den V gem. § 3a Abs. 2 UStG im Drittland erbracht.
"Personenbezogene Merkmale" sind also doch relevant: Damit widersprach der V. Senat im Prinzip der Entscheidung des XI. Senats vom 25.4.2018. Wenn nämlich personenbezogene Merkmale nicht "fingiert" werden, wäre auch die (fingierte) Leistung des "Vermittlers" der Opernkarten nicht steuerfrei gewesen – schließlich ist er kein "Veranstalter" i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG.
Auch die Ansässigkeit ist ein "personenbezogenes Merkmal": Eigentlich widersprach der V. Senat damit auch der Entscheidung vom 2.3.2006 (s. oben II.2.a.bb.). Ist nämlich die Ansässigkeit des Kommissionärs beim Verkauf der Spielwährung als "personenbezogenes Merkmal" anzusehen, müsste das im Grunde genommen ebenso für die Ansässigkeit des V im Fall des Konsularservices gelten.