Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Vertreibt ein Unternehmen per Internet Boxen bestückt mit von ihm zusammengestellten handelsüblichen und originalverpackten Lebensmitteln und Kochrezepten und sind die Lebensmittel mengenmäßig so ausgewählt, dass die Kunden die beigefügten Rezepte damit kochen können, so handelt es sich auch dann um dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferungen von Lebensmitteln und nicht um dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn das Unternehmen damit wirbt, dass die Lebensmittel aus kontrollierter Herkunft stammen, die Zutaten besonders sorgfältig ausgewählt sind und die Rezepte gemeinsam mit Ernährungswissenschaftlern und Kochprofis entwickelt werden.
Sachverhalt
Die Antragstellerin vertreibt im Internet Boxen mit von ihr zusammengestellten Lebensmitteln und Kochrezepten. Die Lebensmittel sind so ausgewählt, dass die Kunden die beigefügten Rezepte damit kochen können. Die Kunden können aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen. Die Antragstellerin wirbt damit, dass die Lebensmittel aus kontrollierter Herkunft stammen, die Zutaten sorgfältig ausgewählt sind und die Rezepte gemeinsam mit Ernährungswissenschaftlern und Kochprofis entwickelt werden.
Lt. Finanzamt liegt keine ermäßigt besteuerte Lieferung von Lebensmitteln vor, sondern eine dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistung aus, da eine Vielzahl von anderen Dienstleistungen (Zusammenstellung Lebensmittel, Beifügung Rezepte, Verpackung + Zusendung) im Vordergrund stünden.
Entscheidung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Antragstellers hatte Erfolg.
Nach Auffassung des Finanzgerichts spreche viel dafür, dass die Lieferung der Lebensmittel Hauptleistung ist. Aus der Sicht des Leistungsempfängers stelle die Auswahl, die Verpackung und die Versendung der Lebensmittel nur das Mittel dar, die von ihnen bestellten Lebensmittel zu erhalten und sei deshalb nach Ansicht des Finanzgerichts nur untergeordnete Nebenleistungen.
Dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben besondere Sorgfalt auf die Auswahl der angebotenen Produkte verwendet, reicht nicht aus, um die Lieferung der
Lebensmittel zu einer sonstigen Leistung werden zu lassen. Die sorgfältige Auswahl der Lebensmittel stellt aus der Sicht der Kunden lediglich ein Mittel dar, um qualitativ hochwertige und damit optimale Lebensmittel zu erhalten. Sie dient damit unmittelbar der Hauptleistung, nämlich der Lieferung der bestellten Waren.
Würde die besonders sorgfältige Auswahl von Lebensmitteln dazu führen, dass insgesamt eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vorliegt, würde jeder Fleischereibetrieb, der eine Herkunftsgarantie für die von ihm vertriebenen Fleischwaren abgibt, dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbringen. Dies widerspricht der für die Beurteilung maßgeblichen Verkehrsauffassung
Hinweis
Auch die Beifügung der Rezepte ist nach Ansicht des Finanzgerichts als untergeordnete Nebenleistung anzusehen. Da die Rezepte kostenlos im Internet abrufbar sind, kommt diesen keine Exklusivität zu. Angesichts dessen ist ersichtlich, dass die Antragstellerin für die Beifügung der Rezepte keine gesonderte Gegenleistung berechnet (zu diesem Kriterium EuGH, Urteil v. 11.6.2009, C-572/07, Tellmer Property, Rz. 22 ff.).
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2015, 5 V 5260/14