BMF, Schreiben v. 12.11.1993, IV C 3 - S 7389 - 4/93, BStBl I 1993, 946

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

(1) Das aufgrund der Ermächtigung in § 22 Abs. 5 UStG durch BMF-Schreiben vom 30.4.1981, IV A 1 - S 7389 - 1/81/IV A 3 - S 7340 - 14/81 (BStBl 1981 I S. 312) eingeführte und durch BMF-Schreiben vom 22.9.1989, IV A 2 - S 7389 - 2/89 (BStBl 1989 I S. 346) geänderte Vordruckmuster USt 1 G - Umsatzsteuerheft - wird an das ab 1.1.1993 geltende Umsatzsteuerrecht angepaßt. Insbesondere werden Abschnitt III für die Aufzeichnung innergemeinschaftlicher Erwerbe und Abschnitt IV für die Aufzeichnung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen eingeführt.

(2) Umsatzsteuerhefte sind entsprechend dem anliegenden Muster herzustellen. Die nach dem bisherigen Muster hergestellten Umsatzsteuerhefte können - ggf. mit handschriftlichen Änderungen entsprechend dem neuen Muster - weiterverwendet werden.

Anm.: Anlage durch Zeitablauf überholt.

 

Normenkette

UStG § 22

 

Fundstellen

BStBl I, 1993, 946

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