Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Werden mehrere unternehmerische Fahrzeuge privat genutzt, ist für jedes Fahrzeug eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Dies gilt auch für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der neben seinem Dienstwagen noch ein Fahrzeug in seinem Einzelunternehmen privat nutzt.
Sachverhalt
Der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin (GmbH) nutzte als Dienstwagen einen geleasten Mercedes Benz S 500. Weil die Gesellschafterversammlung beschlossen hatte, dass er das Fahrzeug nicht für private Fahrten verwenden darf, wurde keine Versteuerung der privaten Nutzung vorgenommen. Das Finanzamt versteuerte für Zwecke der Umsatzsteuer 80 % des nach der 1 %-Regelung ermittelten Betrags. In der Klagebegründung wurde darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer in seinem Einzelunternehmen bereits einen Mercedes S 300 in Topausstattung nutze, der keine Wünsche offen lasse. Weil für dieses Fahrzeug der Privatanteil nach der 1 %-Regelung versteuert würde, sei von einer Versteuerung einer etwaigen Privatnutzung des GmbH-Pkw abzusehen. Außerdem sei das GmbH-Fahrzeug stets am Firmensitz, sofern es nicht geschäftlich genutzt werde.
Entscheidung
Das Finanzgericht folgte auch für Zwecke der Umsatzsteuer der hinlänglich bekannten Rechtsprechung zur Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen. Demnach besteht stets ein Anscheinsbeweis dafür, dass eine private Nutzung erfolgt. Dieser kann (nur) durch Führung eines Fahrtenbuchs entkräftet werden. Ein von der Gesellschafterversammlung (hier: Alleingesellschafter!) beschlossenes Privatnutzungsverbot hat keine Beweiskraft, wenn die Einhaltung - wie hier - nicht kontrollierbar ist. Im Ergebnis muss deshalb für den Geschäftsführer-Dienstwagen ein Privatanteil versteuert werden, obwohl der Geschäftsführer als Einzelunternehmer ein vergleichbares Fahrzeug nutzt und für dieses bereits einen Privatanteil versteuert.
Hinweis
Das FG Münster hatte bereits mit Urteil vom 29.4.2008 (6 K 2405/07 E, U) entschieden, dass die Privatnutzung von mehreren unternehmerischen Fahrzeugen durch Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für jedes auch privat genutzte Fahrzeug zu versteuern ist. Diese Grundsätze wendet das Finanzgericht auch auf den hier vorliegenden Fall eines GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführers an, dem von der GmbH ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird und der ein weiteres betriebliches Fahrzeug in seinem Einzelunternehmen privat mit benutzt. Gegen das Urteil des FG Münster ist bereits das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 24/08 anhängig. Dessen Ausgang bleibt in vergleichbaren Fällen abzuwarten. Dass ein Privatnutzungsverbot jedoch nur dann den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung entkräften kann, wenn es auch tatsächlich überwacht wird, dürfte hinlänglich geklärt sein. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die 1 %-Regelung nur aus Vereinfachungsgründen von der Finanzverwaltung auch für die Ermittlung des umsatzsteuerlichen Privatanteils (abzüglich 20 %) herangezogen wird. Nach Ansicht der Gerichte ist die Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer zu schätzen, mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit 50 % der vorsteuerbelasteten Kosten - so das Finanzgericht.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2008, 6 K 2322/06