Überblick
Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung war in den Fällen, in denen ein Unternehmer in eigenem Namen aber für fremde Rechnung eine sonstige Leistung besorgt, eine sog. Besorgungsleistung anzunehmen, bei der die steuerlichen Ergebnisse der besorgten Leistung auf die Besorgungsleistung zu übertragen waren. Dies war aber auf den sog. Leistungseinkauf beschränkt.
Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich jetzt auch der Gesetzgeber angeschlossen hat, gilt bei der Einschaltung eines Unternehmers in eine sonstige Leistung, bei der der beauftragte Unternehmer in eigenem Namen aber für fremde Rechnung handelt, die sonstige Leistung als an den Beauftragten und von ihm als ausgeführt. Damit ergeben sich keine systematischen Unterschiede mehr bei dem Einkauf oder dem Verkauf einer solchen sonstigen Leistung.
Die Anweisung des Bundesministers der Finanzen
Grundsätzlich ergeben sich bei der Einschaltung eines Unternehmers in eine sonstige Leistung die folgenden Leistungsbeziehungen:
Leistungseinkauf:
Leistungsverkauf:
Die Leistungen gelten jeweils als an und von dem Beauftragten erbracht; zu Einzelheiten vgl. Kommissionsgeschäft.
Die beiden Leistungen im Rahmen der Dienstleistungskommission werden bezüglich des Leistungsinhalts gleich behandelt, sie gelten auch zum selben Zeitpunkt als erbracht. Allerdings sind die Leistungen jeweils nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes eigenständig zu prüfen. Damit können sich insbesondere in den folgenden Fällen Abweichungen bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der einzelnen Leistungen ergeben:
- Berücksichtigung von individuellen Steuerbefreiungen, z.B. § 4 Nr. 19a UStG,
- Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, wenn die Ortsbestimmung davon abhängig ist, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist oder die Ortsbestimmung von der Verwendung einer USt-IdNr. abhängig ist,
- Bestimmung der Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1a UStG (Sollbesteuerung) oder nach § 13 Abs. 1b UStG (Istbesteuerung) oder
- Anwendung von Sondervorschriften (z.B. Kleinunternehmerbesteuerung oder Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirten).
Konsequenzen für die Praxis
Die Gesetzesänderung und die dazu ergangenen Ausführungen der Finanzverwaltung stellen keine Veränderung bei der Beurteilung des bisher schon so zu lösenden Leistungseinkaufs dar. Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Leistungsverkaufs ergeben sich jetzt aber erhebliche Änderungen, da der Auftraggeber (vgl. grafische Darstellung), der eine Leistung durch Einschaltung eines Dritten am Markt erbringen will, nunmehr zu einem Unternehmer wird, der eine steuerbare und im Regelfall auch steuerpflichtige sonstige Leistung erbringt. Bisher war er nach der veralteten Auffassung der Finanzverwaltung nur Leistungsempfänger einer Leistung des beauftragten eingeschalteten Unternehmers und insoweit nicht Unternehmer (vgl. dazu das Beispiel zur Leistungsverkaufskommission im Fachbeitrag Kommissionsgeschäft, Tz. 3.2).
Kommentar
Praxis-Tipp
Die Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2003 sind nicht nur auf alle Fälle ab dem 1.1.2004 anzuwenden, sondern können auch für alle noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzungen uneingeschränkt berücksichtigt werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 6.2.2004, IV B 7 – S 7100 – 254/03, BStBl 2004 I S. 446