Kernaspekt des Abschlussberichts zu BEPS Maßnahme 13 ist die Empfehlung eines dreistufigen Aufbaus der Verrechnungspreisdokumentation, bestehend aus
- Stammdokumentation (Master File),
- landesspezifischer, unternehmensbezogener Dokumentation (Local File) und
- länderbezogenem Bericht, dem sog. Country by Country Report (CbCR).
Die Eckwerte lassen sich wie folgt darstellen:
2.1.1 Stammdokumentation
Die Stammdokumentation soll eine erste Einschätzung steuerlicher Risiken ermöglichen, die hinsichtlich der Bestimmung von Verrechnungspreisen in einem Konzern bestehen, sowie anderer Risiken hinsichtlich Gewinnverlagerungen und Gewinnverkürzungen. Die enthaltenen Informationen sind als solche (allein) nicht dazu geeignet, die Unangemessenheit von Verrechnungspreisen nachzuweisen.
Die Größenklasse (Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr über 100 Mio. EUR im Konzern) soll sicherstellen, dass nicht kleine und mittlere Unternehmen von der Verpflichtung betroffen sind. Für die Praxis ergeben sich keine größeren Änderungen, da die Angaben bereits regelmäßig in der bisherigen Einheitsdokumentation enthalten sind.
Abgabefrist
Die Abgabefrist hat sich durch die gesetzliche Neuregelung nicht geändert. In Deutschland ist – im Gegensatz zu anderen Staaten – weiterhin keine Vorratsdokumentation erforderlich, sondern diese ist grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch die Betriebsprüfung abzugeben. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen, wie z. B. Umstrukturierungen, bleibt es bei 30 Tagen (mit der Besonderheit der Erstellung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres).
Zu den Aufzeichnungen der Stammdokumentation (Masterfile) gehören Informationen
- zu spezifischen, die Geschäftstätigkeit bestimmenden Geschäftsvorfällen des Unternehmens innerhalb der Unternehmensgruppe. Dadurch soll es der Finanzverwaltung ermöglicht werden, einen Überblick über die Unternehmensgruppe als Ganzes zu erhalten;
- über die für die Vergleichbarkeitsanalyse angewandten Grundsätze,
- zur Auswahl und Anwendung der verwendeten Verrechnungspreismethoden sowie zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung.
Mindestinhalte Masterfile
Das Masterfile sollte folgende Mindestinhalte enthalten:
- Informationen zur organisatorischen Struktur des Unternehmens (operativ und rechtlich). Am zweckmäßigsten ist ein Konzern-Organigramm mit kurzen Erläuterungen;
- Beschreibung der Geschäftstätigkeit und des Geschäftsmodells der gesamten Unternehmensgruppe;
- Darstellung Wertschöpfungsketten, konzerninterne Dienstleistungsvereinbarungen, Marktumfeld, Funktions- und Risikoanalyse, Umstrukturierungen;
- Übersicht über immaterielle Vermögenswerte. Da es sich insoweit häufig um die sog. Profittreiber handelt, ist es zweckmäßig, die Auflistung um Angaben über die Entwicklung, Nutzung und Zuordnung und Strategie zu ergänzen;
- Aufzählung wesentlicher Verträge (Vertriebsverträge, Lizenzverträge etc.);
- Beschreibung konzerninterner Finanzierungstätigkeiten;
- Informationen zum Finanz- und Steuerstatus (Beschreibung und Beifügung des Konzernabschlusses, der Konzern-GuV, evtl. vorhandener Advanced Pricing Agreements oder Rulings);
- Beschreibung der Verrechnungspreiskonzeption und -methode (z .B. Anwendung der Standartmethoden: Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode oder Kostenaufschlagsmethode oder eines abweichenden Ansatzes).
2.1.2 Länderbezogener Bericht
Der zweite Teil, das Local File, enthält die wesentlichen Elemente der bisherigen Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO, allerdings bezogen auf die jeweilige (ausländische) Landesgesellschaft.
Hinsichtlich der Meldefristen gelten die gleichen Grundsätze wie beim Masterfile.
Inhalte Local File
Das Local File sollte nachfolgende allgemeine Informationen und Unterlagen zur Landesgesellschaft enthalten:
- Erläuterung der Organisationsstruktur (z. B. mittels Organigramm), Beschreibung der Reportingwege und Nennung der Verantwortlichkeiten;
- Beschreibung der Geschäftstätigkeit und Geschäftsstrategie;
- Darstellung der Wettbewerbssituation und der Hauptkonkurrenten am Markt;
- Auflistung der konzerninternen Transaktionen der Landesgesellschaft (Liefer- und Leistungsbeziehungen);
- Beschreibung des Inhalts der Verrechnungsmethodik und Volumen bezogen auf die einzelnen Transaktionskategorien (z. B. Lieferungen, Dienstleistungen, Finanzierungen) und Transaktionspartner (Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft etc.);
- Kopien aller wesentlichen Intercompany-Verträge;
- Vergleichbarkeits- und Funktionsanalyse;
- Verrechnungspreisanalyse (Fremdüblichkeit);
- Angabe und Begründung der Verrechnungspreismethoden, Zusammenfassung von getroffenen Annahmen und herangezogenen Finanzdaten, Nachweis Fremdüblichkeit dem Grunde und der Höhe nach, etc.
- Auflistung (und Beifügung) von Advanced Pricing Agreements oder anderen Tax Rulings mit anderen Staaten.
2.1.3 Mitteilungspflichten multinationaler Unternehmen (Country by Country Reporting – CbCR)
Mit der Norm des § 138a AO erfolgte eine Umsetzung des BEPS Aktionspunkts 13. Dieser sieht neben den vorgenannten standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für ...