Leitsatz
Wird hinsichtlich irrtümlich gezahlter Rentenversicherungsbeiträge für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Antrag gestellt, dass die zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung als Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung verbleiben, so handelt es sich in Höhe der Arbeitgeberanteile um Zufluss von Arbeitslohn im Jahr der Antragstellung, nicht hingegen um eine Entschädigung. Für die Beurteilung von Arbeitslohn ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Der Zufluss liegt im Verzicht der Arbeitgeberin auf den Rückforderungsbetrag und nicht im Wegfall einer eventuellen Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile.
Sachverhalt
Durch die nachträgliche Feststellung, dass es sich bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt, kam es auf Antrag des Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (AG- und AN-Anteil). Der gesamte Rentenversicherungsbeitrag sollte auf Antrag als Beitrag zur freiwilligen Rentenversicherung verbleiben. Das Finanzamt erfasste im ESt-Bescheid die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung als Einkünfte aus nichtsselbständiger Arbeit, woraufhin der Gesellschafter-Geschäftsführer Einspruch einlegte. Der Einspruch wurde abgewiesen. Als Begründung wurde in der Einspruchsentscheidung u. a. ausgeführt, es liege ein Zufluss aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis vor.
Entscheidung
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Rentenversicherung), die der Arbeitgeber aufgrund der Sozialversicherungsgesetze entrichte, setzten zwar ein Arbeitsverhältnis voraus und kämen dem Arbeitnehmer in Form von Leistungen des Sozialversicherungsträgers mittelbar zugute, würden aber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen, den Arbeitgeber selbst unmittelbar treffenden Verpflichtung erbracht und daher nicht als ein dem Arbeitnehmer zufließender geldwerter Vorteil und somit nicht als Arbeitslohn angesehen. Wie in dem Bescheid der zuständigen Krankenkasse aufgeführt, seien die Beträge erstattungsfähig. Für die Arbeitgeberbeiträge sei der Arbeitgeber Erstattungsberechtigter. Beschließe der Arbeitgeber, die GmbH (als Erstattungsberechtigte der Arbeitgeberbeiträge), diese Beträge an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer weiterzugeben, so werde damit ein neuer Leistungszweck bestimmt. Danach handele es sich um einen Zufluss von Arbeitslohn des Jahres, in welchem die Beträge dem Kläger als Arbeitslohn überlassen würden. Der Verzicht der Arbeitgeberin der Klägerin auf Rückerstattung der irrtümlich geleisteten Arbeitgeberanteile stellt auch einen Vorteil für die Klägerin in Form der nunmehr rechtmäßigen Rentenberechtigung dar.
Hinweis
Die Umdeutung der in früheren Jahren gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen in freiwillige Leistungen stellt einen Vorteil in Form der rechtmäßigen Rentenberechtigung dar und ist steuerlich wie eine Einmalzahlung zu beurteilen, die aus einem Arbeitsverhältnis resultiert, obwohl die ursprünglichen Zahlungen in die Rentenversicherung nach h.M. nicht zum Arbeitslohn zählen.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2003, 2 K 3176/00