OFD Berlin, Verfügung v. 2.1.1998, St 413 - S 1978 a - 2/97

Beim Vermögensübergang von einer Körperschaft auf einer Personengesellschaft oder eine natürliche Person (§§ 3 - 10, 18 UmwStG) ist gem. § 10 UmwStG § 12 UmwStG 1977) die auf den belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) der übertragenden Körperschaft ruhenden Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer der Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft bzw. die Einkommensteuer der übernehmenden natürlichen Person anzurechnen, ohne daß es dafür eine Steuerbescheinigung i.S. d. §§ 44 - 46 KStG bedarf.

Die Anrechnung erfolgt mit 50/50 des EK50-Bestandes, mit 45/55 des EK45-Bestandes bzw. mit 30/70 des EK30-Bestandes. Bei weiteren vEK-Teilen sind die Brüche entsprechend zu bilden.

Maßgebend sind die vEK-Bestände in der letzten Gliederung zum (steuerlichen) Übertragungsstichtag. Sofern von der übertragenden Gesellschaft Ausschüttungen bewirkt worden sind, die mit diesem vEK zu verrechnen sind, sind dessen Verringerungen, die sich aus dem nachrichtlichen Teil ergeben, vor der Ermittlung der nach § 10 UmwStG anzurechnenden Steuer abzuziehen.

Sind belastete Teilbeträge des vEK negativ, so ist die auf positiven Teilbeträgen lastende Körperschaftsteuer um die Körperschaftsteuerbelastung der negativen Teilbeträge zu kürzen (Urteil des BFH vom 22.11.1995, I R 185/94, BStBl 1996 II S. 390).

Bei Anwendung des § 10 UmwStG § 12 UmwStG 1977) ist davon auszugehen, daß die Formulierung „Die Körperschaftsteuer, die auf den Teilbeträgen des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals … lastet” sich auf das belastete vEK in seiner Summe bezieht.

Soweit in Teilen der Literatur eine andere Auffassung vertreten wird, ist dieser nicht zu folgen.

Die Finanzämter für Körperschaften werden gebeten, in allen im Betreff genannten Umwandlungsfällen dem FA der Übernehmerin eine Ablichtung der entsprechenden EK-Feststellung zu übersenden und dabei auch die Verringerung der festgestellten Bestände durch die oben erwähnten Gewinnausschüttungen darzustellen. Dies ist auch bei späteren Änderungen dieser Feststellung zu beachten.

Beispiele

belastete Teilbeträge

EK50 100 KSt-Belastung 100 x 50/50 = 100
EK45 - 55 KSt-Belastung - 55 x 45/55 = - 45
nach § 10 UmwStG anzurechnende KSt = 55
EK45 110 KSt-Belastung 110 x 45/55 = 90
EK30 - 70 KSt-Belastung - 70 x 30/70 = - 30
nach § 10 UmwStG anzurechnende KSt = 60
 

Normenkette

UmwStG § 10

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