(1) Die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben allen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und den Formwechselbericht[1] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbericht] zu übersenden.
(2) 1Der Formwechselbericht[2] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbericht] einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. 2Auf Verlangen ist jedem Aktionär und jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Formwechselberichts[3] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsberichts] zu erteilen. 3Der Formwechselbericht[4] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbericht] kann dem Aktionär und dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter mit seiner Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden. 4Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Formwechselbericht[5] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbericht] für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist.
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