Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, [Bis 28.02.2023: 67, ] [1]68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden bis 28.02.2023.

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