Die neue Rechtsform des formwechselnden Rechtsträgers ist in das Register (Handelsregister) zur Eintragung anzumelden.[1] Der Anmeldung sind die in § 199 UmwG aufgeführten Anlagen beizufügen.

Beim Formwechsel entfällt die Einreichung einer Schlussbilanz, da kein Vermögensübergang vorliegt. Damit ist handelsrechtlich eine Rückwirkung grundsätzlich nicht möglich. Dennoch lässt das Steuerrecht eine solche Rückwirkung auf einen höchstens acht Monate (in den Jahren 2020 und 2021: zwölf Monate) vor der Anmeldung zum Handelsregister liegenden Stichtag zu.[2]

Die Eintragung in das Register bewirkt, dass der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter besteht.[3] Die Gesellschafter des formwechselnden Rechtsträgers erhalten für ihre Beteiligungen nunmehr Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform. Ein etwaiger Mangel der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses und erforderlicher Zustimmungs- und Verzichtserklärungen wird durch die Eintragung geheilt. Mit der Eintragung ist der Formwechsel abgeschlossen.

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