7.1 Einheitliche Grundstruktur von Umwandlungsvorgängen
Obwohl das Umwandlungsgesetz eine Vielzahl von Umwandlungsvorgängen regelt, liegt jeder Umwandlung ein bestimmtes Grundschema zugrunde. An diesem Grundschema orientieren sich die Regelungen für alle vier möglichen Umwandlungsarten; sie werden lediglich für einzelne Umwandlungsvorgänge leicht variiert.
Da das Umwandlungsgesetz mit einer speziellen Verweisungstechnik arbeitet, sind die wesentlichen Regelungen des Umwandlungsverfahrens einheitlich innerhalb der Vorschriften für die Verschmelzung geregelt. Für alle Umwandlungsverfahren werden diese Regelungen im Folgenden einheitlich dargestellt. Auf Besonderheiten bei einzelnen Umwandlungsarten wird gesondert hingewiesen.
Das Grundschema für Umwandlungen lässt sich nach zeitlichen Gesichtspunkten in ein Drei-Phasen-Schema einteilen. Im Einzelnen sind dies:
- die Vorbereitungsphase,
- die Beschlussphase und
- die Vollzugsphase.
7.2 Vorbereitungsphase
Vorbereitung notwendiger Beschlüsse
In der Vorbereitungsphase werden die Beschlüsse der Anteilsinhaber der an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträger vorbereitet, d. h. es wird die rechtsgeschäftliche Grundlage der Umwandlung erstellt.
Bei den mit Vermögensübertragungen verbundenen Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung) ist von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger der entsprechende Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag abzuschließen. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 5 UmwG (Verschmelzung) bzw. § 126 UmwG (Spaltung). Diese Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung.
Bei der Spaltung zur Neugründung tritt an die Stelle des Spaltungsvertrags ein Spaltungsplan gemäß § 136 UmwG. Bei der Vermögensübertragung ist ein Übertragungsvertrag abzuschließen bzw. ein Übertragungsplan zu erstellen.
Beim Formwechsel, bei dem eine Vermögensübertragung nicht stattfindet, ist in der Vorbereitungsphase lediglich der erforderliche Entwurf eines Umwandlungsbeschlusses vorzubereiten. Der Inhalt dieses Beschlusses ergibt sich aus § 194 UmwG.
Informationspflichten
Neben der vorbereitenden Erstellung der rechtsgeschäftlichen Grundlagen einer Umwandlung müssen in der Vorbereitungsphase noch bestimmte Berichtspflichten gegenüber den Anteilseignern sowie gegenüber den Arbeitnehmern erfüllt werden.
Zu diesem Zweck müssen die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger einen schriftlichen Verschmelzungsbericht, Spaltungsbericht bzw. Umwandlungsbericht beim Formwechsel erstellen. Diese Berichte dienen der umfassenden Information der Anteilseigner und somit als Grundlage für die erforderlichen Beschlüsse der Anteilseigner. Schwerpunkte der Berichterstattung sind die Erläuterung sowie die Begründung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses oder anderer Gegenleistungen.
Die Berichte sind nicht erforderlich, wenn alle Anteilseigner in notariell beurkundeter Form auf die Erstellung verzichten.
Die entsprechenden Umwandlungsverträge bzw. die Vertragsentwürfe müssen spätestens einen Monat vor dem Tage der jeweiligen Gesellschafterversammlungen dem zuständigen Betriebsrat (soweit ein solcher vorhanden ist) zur Information zugeleitet werden. In diesem Zusammenhang müssen auch die Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen dargestellt werden. Zum Nachweis der rechtzeitigen Zuleitung sollte vom Betriebsrat eine entsprechende Empfangsbestätigung eingeholt werden.
Umwandlungsprüfung
Die jeweiligen Umwandlungsverträge bzw. -entwürfe der Vertretungsorgane sind grundsätzlich von einem unabhängigen Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer) prüfen zu lassen, soweit dies im Umwandlungsgesetz vorgeschrieben ist.
Im Rahmen dieser Verschmelzungs- bzw. Spaltungsprüfung wird untersucht, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile sowie ggf. die Höhe einer baren Zuzahlung angemessen ist. Der Prüfer hat darüber in einem Prüfungsbericht Stellung zu nehmen.
Während bei Beteiligung von Aktiengesellschaften stets eine Prüfung verlangt wird, ist bei einer Umwandlung unter Beteiligung einer GmbH eine Prüfung nur vorzunehmen, wenn einer der Gesellschafter dies verlangt. Entsprechendes gilt bei der Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften.
Eine Prüfung kann im Übrigen unterbleiben, wenn alle Anteilseigner auf die Prüfung verzichten. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Schließlich entfällt eine Spaltungsprüfung mangels Anteilstausch gem. § 125 Satz 2 UmwG im Falle der Ausgliederung ebenso wie bei der Verschmelzung einer 100 %igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft. Beim Formwechsel ist ebenfalls eine Prüfung gesetzlich nicht vorgesehen, da keine Vermögensübertragung stattfindet.
Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften eine Prüfung vorzunehmen ist, kommen als Umwandlungsprüfer Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht. Bei mittelgroßen GmbH sowie bei mittelgroßen und kleinen Rechtsträgern, deren Rechnungslegung keiner gesetzlichen Pflichtprüfung unterliegt, kann die Prüfung auch dur...