8.1 Arten der Verschmelzung
Als Verschmelzung bezeichnet das Umwandlungsgesetz die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger. Die Verschmelzung kann nach § 2 UmwG erfolgen unter Auflösung ohne Abwicklung
- im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
- im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger.
Das Vermögen wird dabei unter Auflösung – jedoch ohne Abwicklung – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Aktionäre) der übertragenden Rechtsträger übertragen.
8.2 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Als verschmelzungsfähige Rechtsträger (d. h. als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger) kommen nach § 3 UmwG u. a. in Betracht:
Ferner können an einer Verschmelzung natürliche Personen beteiligt sein, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
Bei der Verschmelzung auf den Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft sieht § 122 Abs. 1 UmwG vor, dass ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter, der das Vermögen einer Kapitalgesellschaft im Wege der Verschmelzung übernimmt, nach den Vorschriften des HGB in das Handelsregister einzutragen ist. Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten nach § 122 Abs. 2 UmwG die Wirkungen der Verschmelzung gem. § 20 UmwG durch die Eintragung in das Register der übertragragenden Kapitalgesellschaft ein. Somit ist eine Verschmelzung auf den Alleingesellschafter auch dann zulässig, wenn dessen Eintragung in das Handelsregister (z. B. als Freiberufler) nicht möglich ist.
8.3 Verschmelzungsmöglichkeiten
Verschmelzungen können auch rechtsformübergreifend zwischen Personenhandelsgesellschaften bzw. Partnerschaftsgesellschaften und Kapitalgesellschaften vorgenommen werden.
Insgesamt stellen sich die Verschmelzungsmöglichkeiten bei Beteiligung von Personenhandels- und Kapitalgesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz wie folgt dar:
Verschmelzung durch Aufnahme |
übertragender Rechtsträger (bereits bestehend) |
übernehmender Rechtsträger (bereits bestehend) |
eine oder mehrere KapG |
auf eine KapG |
eine oder mehrere KapG |
auf eine PersGes/PartG |
eine oder mehrere PersGes/PartG |
auf eine KapGes |
eine oder mehrere PersGes/PartG |
auf eine PersG/PartG |
eine oder mehrere KapGes und PersGes/PartG |
auf eine KapGes |
eine oder mehrere KapGes und PersGes/PartG |
auf eine PersGes/PartG |
eine KapGes |
Alleingesellschafter |
Verschmelzung durch Neugründung |
übertragende Rechtsträger (zwei oder mehr bereits bestehende) |
übernehmender Rechtsträger (neugegründet) |
KapGes |
KapGes |
KapGes |
PersGes |
PersGes/PartG |
PersGes/PartG |
PersGes/PartG |
KapGes |
8.4 Ablauf der Verschmelzung
8.4.1 Schematische Darstellung
Der Ablauf einer Verschmelzung ist im Einzelnen in den §§ 4 bis 122 UmwG geregelt. Die Verschmelzung zur Aufnahme und die Verschmelzung zur Neugründung werden bezüglich des zeitlichen Ablaufs grundsätzlich gleich behandelt. Die grenzüberschreitende Verschmelzung einschließlich des Austritts des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ist in den §§ 122a bis 122m UmwG geregelt.
Bei der Verschmelzung zur Neugründung sind jedoch nach § 36 UmwG die § 16 Abs. 1 und § 27 UmwG nicht anzuwenden. Des Weiteren sind nach § 36 Abs. 2 UmwG bei der Verschmelzung zur Neugründung die rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften zu beachten. Insbesondere muss nach § 37 UmwG im Verschmelzungsvertrag der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden. Schließlich müssen die Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger die Verschmelzung ebenso wie den neuen Rechtsträger zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.
Nach dem zeitlichen Ablauf stellt sich die Verschmelzung im Überblick wie folgt dar:
Ablauf der Verschmelzung
- Erstellen eines Entwurfs des Verschmelzungsvertrags
- nur bei AG: Einreichung des Entwurfs zum Handelsregister und Bekanntmachung
- Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat (falls vorhanden)
- Erstellung eines Verschmelzungsberichts (aber: Verzicht möglich)
- Verschmelzungsprüfung (aber: Verzicht möglich)
- notariell beurkundeter Verschmelzungsbeschluss
- Anmeldung und Eintragung im Handelsregister
8.4.2 Verschmelzungsvertrag
Zur Durchführung einer Verschmelzung muss zwischen den beteiligten Gesellschaften ein Verschmelzungsvertrag geschlossen werden. Zu diesem Zweck müssen in der Vorbereitungsphase der Verschmelzung die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträ...