8.4.1 Schematische Darstellung
Der Ablauf einer Verschmelzung ist im Einzelnen in den §§ 4 bis 122 UmwG geregelt. Die Verschmelzung zur Aufnahme und die Verschmelzung zur Neugründung werden bezüglich des zeitlichen Ablaufs grundsätzlich gleich behandelt. Die grenzüberschreitende Verschmelzung einschließlich des Austritts des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ist in den §§ 122a bis 122m UmwG geregelt.
Bei der Verschmelzung zur Neugründung sind jedoch nach § 36 UmwG die § 16 Abs. 1 und § 27 UmwG nicht anzuwenden. Des Weiteren sind nach § 36 Abs. 2 UmwG bei der Verschmelzung zur Neugründung die rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften zu beachten. Insbesondere muss nach § 37 UmwG im Verschmelzungsvertrag der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden. Schließlich müssen die Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger die Verschmelzung ebenso wie den neuen Rechtsträger zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.
Nach dem zeitlichen Ablauf stellt sich die Verschmelzung im Überblick wie folgt dar:
Ablauf der Verschmelzung
- Erstellen eines Entwurfs des Verschmelzungsvertrags
- nur bei AG: Einreichung des Entwurfs zum Handelsregister und Bekanntmachung
- Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat (falls vorhanden)
- Erstellung eines Verschmelzungsberichts (aber: Verzicht möglich)
- Verschmelzungsprüfung (aber: Verzicht möglich)
- notariell beurkundeter Verschmelzungsbeschluss
- Anmeldung und Eintragung im Handelsregister
8.4.2 Verschmelzungsvertrag
Zur Durchführung einer Verschmelzung muss zwischen den beteiligten Gesellschaften ein Verschmelzungsvertrag geschlossen werden. Zu diesem Zweck müssen in der Vorbereitungsphase der Verschmelzung die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen schriftlichen Entwurf des Vertrags erstellen.
Der Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags ergibt sich aus § 5 UmwG bzw. bei Verschmelzung zur Neugründung aus § 37 und § 57 UmwG.
Rechtsformspezifisch bestehen folgende zusätzliche Vorschriften:
Der Verschmelzungsvertrag braucht bestimmte Angaben nicht zu enthalten, wenn sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. In diesem Fall der Verschmelzung einer 100 %igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ist nämlich die Gewährung neuer Anteile überflüssig. Auch eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft ist nach § 54 Abs. 1 bzw. § 68 Abs. 1 UmwG nicht zulässig.
Der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes der beteiligten Rechtsträger, die gem. § 13 Abs. 1 UmwG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten. Der Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat in Form einer Empfangsbestätigung muss nach § 17 Abs. 1 UmwG der später erfolgenden Anmeldung der Verschmelzung bei den zuständigen Handelsregistern u. a. als Anlage beigefügt werden.
8.4.3 Verschmelzungsbericht
Nach § 8 UmwG haben die Vertretungsorgane der an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen ausführlichen schriftlichen Verschmelzungsbericht zu erstatten. In diesem Verschmelzungsbericht müssen die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe für die Verschmelzung, die einzelnen Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags sowie insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile erläutert und begründet werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG genügt es, wenn die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen gemeinsamen Bericht erstatten.
Der Verschmelzungsbericht ist nach § 8 Abs. 3 UmwG nicht erforderlich, wenn
- sämtliche Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder
- wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, also eine 100 %ige Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft verschmolzen wird.
Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
8.4.4 Verschmelzungsprüfung
Der Verschmelzungsvertrag unterliegt grundsätzlich einer Prüfung durch einen oder mehrere sachverständige Verschmelzungsprüfer. Auf die Prüfung kann nach § 9 Abs. 3 UmwG in notariell beurkundeter Form verzichtet werden, wenn
- alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder
- sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden.
Für Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und GmbH besteht grundsätzlich keine Prüfungspflicht....