Aufwendungen des Steuerpflichtigen vor Anschaffung
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren "nach" der Anschaffung vom Steuerpflichtigen getragen werden. Vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen.
Da nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor Kaufpreiszahlung (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) durchgeführte Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen derzeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung) nicht von der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG umfasst werden, kann durch entsprechende Gestaltung somit die Regelung der anschaffungsnahen Herstellungskosten "unterlaufen" werden. Zur Vermeidung der damit eröffneten Steuergestaltung hatte der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vorgeschlagen, den Begriff der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu erweitern und § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG wie folgt zu fassen:
"Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem Abschluss des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts und vor dem Ende des dritten Jahres nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten)."
Die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sollte erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden sein, mit denen nach dem Inkrafttreten des JStG 2020 begonnen wird. Der Bundesrat ist indes mit seinem Vorstoß gescheitert. Mithin bleibt es bei der bisherigen Gesetzes- und Rechtslage.