In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert die EU ihren Bürgern "Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden."
Nach Art. 20a GG hat der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu schützen.
Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu. Im einkommensteuerlichen Bereich ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ob Aufwendungen für Umweltschutzmaßnahmen sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können oder ob sie Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten darstellen. In Betracht kommt auch die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.
Für die steuerliche Beurteilung von Maßnahmen zur Berücksichtigung von durch Naturkatastrophen verursachten (Umwelt-)Schäden hat die Verwaltung im Jahr 2002 einen Rahmenkatalog vorgegeben; zudem nimmt die Finanzverwaltung im Einzelfall anlassbezogen Stellung. In der Abgabenordnung i. V. m. den Einzelsteuergesetzen werden zudem Steuervergünstigungen und -befreiungen unter anderem dann gewährt, wenn eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt bzw. wenn die Körperschaft durch Spenden der Bevölkerung unterstützt wird.
Besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen und Elektrofahrzeuge sind für einen bestimmten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit bzw. zahlen eine ermäßigte Kfz-Steuer.