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Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, Antrag auf Zusammenveranlagung, Prüfung der Einkommensgrenzen

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OFD Niedersachsen, Verfügung v. 16.8.2016, S 2104 - 3 - St 213

Bezug: Verfügung vom 23.1.2013, Az. w.o.

Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland werden auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielen und ihre Einkünfte mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates können zudem beantragen, ihren in einem im EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz lebenden Ehegatten für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln und damit die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung erwirken.

Mit der o.g. Verfügung hatte ich über die bisher vorzunehmende „zweistufige Prüfung” der Einkommensgrenzen als Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG hingewiesen. Mit Urteil vom 6.5.2015, I R 16/14 (BStBl 2015 II S. 957) hat der BFH entschieden, dass bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) wahren, lediglich im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln ist (vgl. H 1a EStH 2015 – Ehegattensplitting bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht).

Sofern die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen, kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die Steuerklasse III berücksichtigt werden ...

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