OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.3.2013, S 2102 A - 13 - St 56
Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn die Summe ihrer Einkünfte mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag, wenn unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a EStG eine Zusammenveranlagung mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beantragt wird.
Bei der Ermittlung der Einkünftegrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG sind auch Kapitalerträge einzubeziehen, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder – im Falle von ausländischen Kapitalerträgen – die im Inland dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen würden.
Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.
Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sind in Deutschland erzielte Einkünfte wie folgt bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen zu berücksichtigen:
- Inländische Einkünfte, für die der Bundesrepublik Deutschland nach einem DBA nur das Recht auf Erhebung einer Quellensteuer zusteht, gelten als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte.
- Inländische Einkünfte, für die der Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht laut DBA zusteht und der andere Staat als Wohnsitzstaat die sog. Anrechnungsmethode (Einbeziehung der Einkünfte in seine steuerliche Bemessungsgrundlage und Anrechnung der deutschen Einkommensteuer auf seine Einkommensteuer) anwendet, sind der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte.
- Inländische Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in einem Nicht-DBA-Staat bezieht, unterliegen der deutschen Einkommensteuer.
In den vorstehend beschriebenen Fällen können sich in der Praxis dahingehend Probleme ergeben, dass durch die ausländische Steuerverwaltung die unter Tz. 2. und 3. genannten Einkünfte in der Bescheinigung EU/EWR bzw. außerhalb EU/EWR als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte ausgewiesen werden, da sie im Wohnsitzstaat in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen.
Kann ein Steuerpflichtiger in einem solchen Fall darlegen, dass in der von der ausländischen Steuerverwaltung bescheinigten Summe Einkünfte enthalten sind, die der deutschen Einkommensteuer uneingeschränkt unterliegen, bitte ich, dies bei der Entscheidung über den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 3
EStG § 1a