Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Sachzuwendungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zuwendet, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Es muss sich also um einen Vorteil handeln, bei dem es sich um eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers handelt.
Bei einer Zuwendung an den Arbeitnehmer, die aufgrund anderer Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewirkt wird, liegt kein Arbeitslohn vor. Auch Vorteile, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, stellen mangels Entlohnungscharakter keinen Arbeitslohn dar.
Von einem eigenständigen Nutzungsverhältnis ist z. B. auszugehen, wenn der Arbeitgeber ein „Garagengeld“ zahlt, damit der Arbeitnehmer den überlassenen Firmenwagen in seiner eigenen Garage unterstellt. Der Arbeitgeber will damit Risiken und Nachteile, die mit dem Abstellen im Freien verbunden sind (Beschädigung, Diebstahl, höhere Versicherungsprämien) ausschließen. Fazit. Der Arbeitgeber verfolgt mit der Zahlung eines „Garagengeldes“ ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, sodass kein Arbeitslohn vorliegt.
3.1 Die unentgeltliche Überlassung von Tiefgaragenplätzen an Arbeitnehmer ist ein geldwerter Vorteil
Die unentgeltliche Überlassung eines Tiefgaragenplatzes, auf dem der Arbeitnehmer seinen Pkw abstellt, ist als geldwerter Vorteil zu werten, weil der betreffende Arbeitnehmer bei einer eigenen Anmietung hierfür ein Entgelt hätte aufwenden müssen.
An der Überlassung eines ständig freigehaltenen, überdachten, sicheren und in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz gelegenen Einstellplatzes in der Tiefgarage haben Arbeitnehmer ein erhebliches eigenes Interesse. Denn es wird immer schwieriger, in Innenstädten und innenstadtnahen Bereichen freie öffentliche Parkplätze zu finden.
Arbeitnehmer, die keinen fest zugewiesenen Parkplatz auf dem Firmengelände des Arbeitgebers oder in sonstiger Weise zur Verfügung haben, haben nicht selten Schwierigkeiten, einen geeigneten Parkplatz zu finden, insbesondere bei späterem Arbeitsbeginn.
Da die Bewältigung des Wegs vom Wohnort zur Arbeitsstätte und das Erscheinen am Arbeitsplatz zum arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkt alleine Sache des Arbeitnehmers ist, hat dieser Vorteil auch keinen ganz überwiegend eigenbetrieblichen Charakter.
Hinzu kommt der nicht unerhebliche Wert des Vorteils. Andere Arbeitnehmer, die nicht mit dem Pkw anreisen oder keine Parkkarte erhalten haben, müssen angesichts dieses Vorteils eine Bevorzugung bzw. ein zusätzliches Entgelt der Arbeitnehmer mit Parkkarte sehen.
3.2 Dem steht auch nicht die Auswahl der Parkkarteninhaber entgegen
Zwar hat Hans Groß im Ausgangsfall eine zufällige und nicht z. B. an der Arbeitsleistung orientierte Auswahl getroffen. Ferner hat nicht jeder Arbeitnehmer eine Parkberechtigung erhalten. Diese Gesichtspunkte stellen allerdings angesichts des erkennbaren Interesses der Arbeitnehmer an dieser Parkgelegenheit den Entlohnungscharakter nicht infrage.
Eine ganz im Vordergrund stehende betriebliche Zielsetzung der Parkplatzüberlassungen ist hinsichtlich der "normalen" Arbeitnehmer nicht erkennbar. Zwar ist ein pünktliches und stressfreies Erscheinen des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz auch im Interesse des Arbeitgebers. Jedoch ist dieser Umstand allein nicht geeignet, ein überwiegend betriebliches und damit zu vernachlässigendes Interesse des Arbeitnehmers an der Gewährung des Vorteils zu begründen. Denn der pünktliche Arbeitsantritt ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers und insbesondere nicht Bestandteil der Arbeitszeit.
Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmer mit Parkkarte nicht ständig in ihren Büros tätig gewesen sind, sondern teilweise von dort aus mit ihren Fahrzeugen Dienstreisen unternommen haben. Zwar mag der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, dass die als Arbeitszeit zu bewertende Fahrzeit bei Dienstreisen nicht noch durch lange Parkplatzsuche verlängert wird.
Jedoch steht der Parkplatz den Arbeitnehmern auch für die nicht zur Arbeitszeit rechnenden Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zur Verfügung. Dieser Vorteil hat eine so wichtige private Bedeutung für die Arbeitnehmer, dass ein zur Verneinung von Arbeitslohn gefordertes, ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nicht bejaht werden kann.