Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
R ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG. Zum Rahmen seines Unternehmens gehört sowohl die Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch die Tätigkeit als bestellter Betreuer nach § 1814 Abs. 1 BGB für Volljährige, die aufgrund Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen können.
Das erworbene Fahrzeug konnte R im Juli 2021 seinem Unternehmen zuordnen, da es zu mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden sollte.
Zuordnungswahlrecht bei gemischter Nutzung
Ein Gegenstand, der mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke, aber nicht vollständig unternehmerisch genutzt wird, muss nicht zwingend dem Unternehmen zugeordnet werden. Der Unternehmer kann einen solchen Gegenstand, ganz, gar nicht oder auch teilweise dem Unternehmen zuordnen. Soweit sich die Zuordnung eines solch gemischt genutzten Gegenstands nicht aus dem geltend gemachten Vorsteuerabzug zeitnah aus Voranmeldungen ableiten lässt, ist darauf zu achten, dass der Unternehmer die Zuordnung zum Unternehmen bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (für nicht steuerliche beratene Personen) aufgrund objektiv nachprüfbarer Anhaltspunkte zu dokumentieren hat. Eine innerhalb der Abgabefrist gegenüber der Finanzverwaltung ausgeübte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist nicht erforderlich.
Nach dem Sachverhalt wollte R den Gegenstand vollständig dem Unternehmen zuordnen. Damit konnte R in 2021 aus dem Erwerb des Fahrzeugs – ihm wurde offensichtlich von einem Unternehmer für die Lieferung des Fahrzeugs Umsatzsteuer gesondert in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesen – die Umsatzsteuer von (15.000 EUR × 19 % =) 2.850 EUR nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehen.
Die Nutzung des Fahrzeugs schloss 2021 auch den Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 UStG aus. R verwendet das Fahrzeug für seine steuerpflichtigen Zwecke als Rechtsanwalt. Eine Nutzung des Fahrzeugs als Berufsbetreuer ergab sich 2021 noch nicht. Erst seit dem 1.7.2022 führt er Berufsbetreuungsleistungen aus, die nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG von der Umsatzsteuer befreit sind und nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG – ohne Ausnahme nach § 15 Abs. 3 UStG – den Vorsteuerabzug ausschließen.
Hier liegt aber – zumindest für den Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs Mitte 2021 – kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus dem Kauf des Fahrzeugs vor, da sowohl die Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch die Privatnutzung keine den Vorsteuerabzug ausschließenden Tätigkeiten darstellen.
Die private Nutzung des Fahrzeugs in 2021/2022 stellt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar (Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für private Zwecke), für den Gegenstand war auch der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen. Der Ort der unentgeltlichen Wertabgabe bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG und ist dort, wo R sein Unternehmen betreibt. Die Nutzung für die privaten Zwecke ist damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegt keiner Steuerbefreiung.
Aufgrund der vollständigen steuerpflichtigen Verwendung zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs konnte R in 2021 die Vorsteuer in voller Höhe von 2.850 EUR geltend machen.
Der Einbau des Motors im Juli 2022 ist ebenfalls für das Unternehmen des R ausgeführt worden. Die Werkstatt führte gegenüber R eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung aus, sodass zutreffend auf die vereinbarten 6.000 EUR Umsatzsteuer berechnet worden war.
Damit war R nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG – eine ordnungsgemäße Rechnung der Werkstatt wird unterstellt – zum Vorsteuerabzug für die ihm berechnete Umsatzsteuer (6.000 EUR × 19 % =) 1.140 EUR berechtigt.
Allerdings verwendet R das Fahrzeug auch als Berufsbetreuer. Leistungen als Berufsbetreuer sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG steuerfrei ausgeführte Leistungen. Für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 15 Abs. 3 UStG ergibt sich nicht.
Die Nutzung des Fahrzeugs als Rechtsanwalt sowie die private Nutzung führt weiterhin nicht zu einer vorsteuerabzugsschädlichen Verwendung.
R kann damit die Vorsteuer von 1.140 EUR nur insoweit abziehen, wie er das Fahrzeug für steuerpflichtige Zwecke als Rechtsanwalt sowie für die steuerpflichtige private Nutzung verwendet. Da das Fahrzeug zu 20 % für die vorsteuerabzugsschädlichen Zwecke als Berufsbetreuer verwendet wird, kann R aus dem Einbau des Motors im Juli 2022 nur (1.140 EUR × 80 % =) 912 EUR Vorsteuer geltend machen.
Die Privatnutzung in 2022 gilt – wie oben dargestellt – als sonstige Leistung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, die steuerbar und steuerpflichtig ist. Die Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG und umfasst die Ausgaben, die bei der Ausführung des Umsatzes entstanden sind. Allerdings werden nur die Ausgaben einbezogen, die einen Vorsteuerabzug zugelassen habe...