Leitsatz

Der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist bei der Berücksichtigung einer Unfallrente um einen unfallbedingten Mehraufwand zu erhöhen.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Im Streitfall war zu klären, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten wurde. Die Tochter des Klägers bezog im Streitjahr eine Unfallrente i.H.v. über 10.000 €. Dies führte zu einer Überschreitung des Grenzbetrags und folglich zur Versagung des Kindergelds bzw. der Freibeträge für Kinder.

 

Entscheidung

Das FG stellte zunächst klar, dass die Unfallrente in die Berechnung der Einkünfte und Bezüge mit einfließt. Dies gilt auch für evtl. Nachzahlungsbeträge. Allerdings billigten die Richter dem Kläger eine Erhöhung des Grenzbetrags um einen unfallbedingten Mehraufwand zu. Dieser im Einzelfall individuell zu berechnende Betrag führte im Streitfall zu einer Stattgabe der Klage.

 

Hinweis

1. Erhält ein Kind eine Unfallrente muss diesem ein Mehrbedarf zugebilligt werden, der sich durch die Unfallfolgen ergibt. Dieser ist ähnlich wie bei einem behinderungsbedingten Mehrbedarf zu gewähren, um die Folgen des Unfalls zu überwinden bzw. auszugleichen. Entscheidend ist folglich der Mehraufwand der durch den Unfall bzw. die Unfallfolgen entsteht.

2. Anders als beim behinderungsbedingten Mehraufwand ist in unfallbedingten Fällen keine Behinderung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erforderlich.

3. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen III R 74/07 anhängig. Geeignete Bescheide sollen bis zur Entscheidung des BFH offen gehalten werden.

4. Nach der Entscheidung des BVerfG sind noch zahlreiche Verfahren zur Klärung der Frage anhängig, welche Beträge bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes zu berücksichtigen sind. Hier sollte im Einzelfall eine Prüfung erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 07.08.2007, 1 K 15/05 – Rev. III R 74/07

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