1 Unfallversicherungsträger
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (als Träger der Unfallversicherung innerhalb der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau), die Unfallversicherung Bund und Bahn, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Unfallkassen der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen sowie die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Im Einzelnen ist die Zuständigkeit in den §§ 121ff. SGB VII geregelt. Unternehmer können sich ihre Berufsgenossenschaft nicht frei aussuchen. Die Zuständigkeit einer bestimmten Berufsgenossenschaft ergibt sich aus der Branche.
2 Versicherter Personenkreis
2.1 Versicherte kraft Gesetzes
In der Unfallversicherung sind alle Beschäftigten kraft Gesetzes versichert, darüber hinaus noch zahlreiche andere Personengruppen wie z. B.
- Lernende bei der beruflichen Aus- und Fortbildung,
- Unternehmer in der Landwirtschaft und deren Ehegatten/Lebenspartner,
- ehrenamtlich Tätige, die für Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften oder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen tätig sind,
- Schüler, Studenten, Kinder in Kindergärten und beim Besuch aller Tageseinrichtungen für Kinder (Kinderkrippen, -horte, Tagesmütter),
- Kinder während der Teilnahme an Sprachförderkursen,
- Helfer in Unglücksfällen, Blut- und Organspender,
- Teilnehmer an satzungsgemäßen Veranstaltungen der Nachwuchsförderung in Unternehmen zur Hilfeleistung und im Zivilschutz,
- Personen, die eine einer Straftat verdächtige Person verfolgen oder festnehmen bzw. sich zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen einsetzen,
- Pflegepersonen – auch bei nicht erwerbsmäßiger Pflege – sofern die Pflegebedürftigen bestimmte Voraussetzungen erfüllen,
- Personen, bei denen der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB VII die Wertung getroffen hat, dass auch sie – obwohl nicht Beschäftigte – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen, sowie
- Personen in sog. "Ein-Euro-Jobs", obwohl es sich hier weder arbeitsrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich um echte Beschäftigungsverhältnisse handelt.
Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) sind gesetzlich unfallversichert.
2.2 Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind ebenfalls kraft Gesetzes unfallversichert. Unter den Begriff der sog. "Haushaltshilfen" fallen u. a. Reinigungskräfte, Babysitter, Küchen- und Gartenhilfen sowie Kinder- und Erwachsenenbetreuer. Auch Pflegepersonen bei häuslicher Pflege sind unfallversichert. Für diese Versicherung muss der Beschäftigte selbst keine Beiträge entrichten; hierfür ist ausschließlich der haushaltsführende Arbeitgeber zuständig.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Haushaltshilfen ist jeweils die Unfallkasse oder der Gemeindeversicherungsverband des Wohngebiets. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hilft bei der Suche nach dem richtigen Träger. Die Anmeldung der geringfügig beschäftigten Haushaltshilfen erfolgt über die Minijob-Zentrale.
Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung für Haushaltshilfen im Rahmen von Minijobs beträgt bundeseinheitlich 1,6 % des Arbeitsentgelts. Für alle anderen Haushaltshilfen variieren die Beiträge je nach zuständiger Unfallkasse und Zahl der Beschäftigungsmonate oder -tage pro Jahr zwischen 20 EUR und rund 85 EUR. Die Anmeldung der Haushaltshilfen kann auch online beim örtlich zuständigen Träger erfolgen. Sofern Haushaltshilfen sowohl im privaten Haushalt eines Unternehmers als auch in dessen Gewerbebetrieb tätig sind, sind sie nur dann bei der Unfallkasse versichert, wenn die Tätigkeit im Privathaushalt überwiegt.
2.3 Freiwillig Versicherte
Freiwillig versichern können sich Unternehmer, die weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung versichert sind. Zu diesen Unternehmern gehören nach § 6 SGB VII:
- Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen und ihre Ehegatten/Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste.
- Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind.
Daneben können sich gewählte oder besonders beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen, Personen, die ehrenamtlich für Parteien tätig ...