Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Leitsatz
Der Sonderausgaben-Vorwegabzug ist beim beherrschenden (Mit-) Gesellschafter-Geschäftsführer zu kürzen, wenn er eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erhält.
Sachverhalt
Beim beherrschenden (Mit-) Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist der Sonderausgaben-Vorwegabzug um 16 % seiner Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu kürzen, wenn dieser eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erwirbt (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung). Hat eine GmbH mehrere Gesellschafter, von denen nur einer eine Versorgungszusage erhält, kann dessen Vorwegabzug nach der Rechtsprechung des BFH nur dann ungekürzt bleiben, wenn er seine Anwartschaft ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf seine gesellschaftsrechtliche Ansprüche erlangt.
Im Streitfall hatte das FG Hamburg einen entsprechenden Fall zu entscheiden: Die Gewinnverteilung der GmbH richtete sich nach dem Verhältnis der Stammeinlagen. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass ihm ein erhöhter Gewinnanteil eingeräumt worden wäre, wenn ihm die Pensionszusage nicht erteilt worden wäre. Aufgrund dessen habe er seine Versorgungsansprüche ausschließlich durch einen Verzicht auf eigene gesellschaftsrechtliche Ansprüche erworben. Eine Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs käme damit nicht in Betracht.
Entscheidung
Das Gericht kürzte den Sonderausgaben-Vorwegabzug um 16 % des Arbeitslohns aus der Geschäftsführertätigkeit, weil die Gewinnbeteiligung des Klägers sich ausschließlich nach dem Verhältnis der Stammeinlagen richtete und ohne die Versorgungszusage ihm damit auch kein höherer Gewinnanteil zugestanden hätte. Der Kläger habe daher seine Versorgungszusage nicht alleine durch einen Verzicht auf eigene gesellschaftsrechtliche Ansprüche, sondern auch durch die Minderung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seiner Mitgesellschafter erlangt.
Hinweis
Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 23.2.2005, BStBl 2005 II S. 634), die auch von der Finanzverwaltung angewendet wird (BMF, Schreiben v. 22.5.2007, BStBl 2007 I S. 493). Sie findet auch nach dem Systemwechsel ab dem Veranlagungszeitraum 2005 bei der Kürzung des Abzugshöchstbetrags für die Basisversorgung Anwendung. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 führt aber aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 eine Direktzusage oder eine Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer in jedem Fall zur Kürzung des Abzugshöchstbetrags.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 29.05.2007, 3 K 215/06