OFD Magdeburg, Verfügung v. 6.8.2001, S 0179 - 1 - St 217

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 29.8.2000 hat das FG Nürnberg (I 78/1999, EFG 2000 S. 1351) entschieden, dass eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann, wenn der Satzungszweck „Förderung der Religion” nicht hinreichend bestimmt ist, um die Tätigkeit des Vereins i.S. des § 60 AO prüfen zu können. Auch die Bezugnahme auf die Lehren von Jesus Christus und des heiligen Franz von Assisi reiche nicht aus, um hinreichend Klarheit über den eigentlichen Satzungszweck zu schaffen, weil sich in diesen Hinweisen kein begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept entnehmen lasse. Die Ausgestaltung der Lehren Jesu Christi habe zum Entstehen vielfältiger Kirchen geführt, so dass nicht jedermann ohne Weiteres bekannt sein könne, welche Zwecke die steuerbegünstigte Körperschaft verfolge. Zudem seien auch die Lehren des Heiligen Franz von Assisi einer breiten Öffentlichkeit nicht bekannt, so dass allein der Hinweis auf diese Lehren nicht zu einer eindeutigen Bestimmung des Satzungszwecks führe. Die vorstehend dargestellte Satzungsgestaltung ist bei der bundesweit durch örtliche Vereine tätigen Universalen Kirche anzutreffen.

 

Normenkette

AO § 60

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