Nach § 4 Nr. 2 UStG sind die Umsätze für die Seeschifffahrt ebenfalls steuerfrei. Umsätze für die Seeschifffahrt sind hierbei gem. § 8 Abs. 1 UStG insbesondere die:

  • Lieferungen, Umbauten,
  • Instandsetzungen, Wartungen,
  • Vercharterungen und Vermietungen

von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind.

Beraterhinweis Darüber hinaus sind Umsätze für die Seeschifffahrt – anders als andere steuerfreie Umsätze – nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.[18]

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden[19]. Die Lieferung eines Wasserfahrzeuges i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt, der das Wasserfahrzeug zum Zweck der Überlassung an einen Betreiber eines Seeschiffes oder die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu deren ausschließlicher Nutzung erwirbt und diese Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom liefernden Unternehmer nachgewiesen wird.[20]

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