Welche Steuervorteile haben deutsche Reeder (als Einzelunternehmer) und Reedereien (als Gesellschaften), deren Schiffe unter deutscher Flagge fahren, gegenüber Einzelunternehmern und Gesellschaften anderer Branchen?
Der Deutsche Bundestag hat kürzlich diese und weitere steuerliche Sonderfragen für Reeder & Co. untersucht bzw. vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages einen Sachstandsbericht zum Thema "Besonderheiten bei der Besteuerung deutscher Reeder" erstellen lassen. Vor diesem Hintergrund erfolgt ein ausgewählter Einblick in die steuerlichen Implikationen.
1. Ertragsteuerliche Sonderform zur Gewinnermittlung
Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer, u.a. mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gilt somit der erwirtschaftete Gewinn. Als Gewinn gilt im Allgemeinen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen (BV) am Schluss des WJ und dem BV am Schluss des vorangegangenen WJ, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, ist für den Schluss des WJ grundsätzlich das BV anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.
Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG): Seit Ende 1999 besteht mit § 5a EStG insoweit eine weitere Möglichkeit der Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr: die sog. Tonnagebesteuerung. Danach wird der Gewinn pauschaliert nach der Größe (Nettoraumzahl) des Schiffes ermittelt. Der im WJ erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl), § 5a Abs. 1 S. 2 EStG:
- 0,92 EUR bei einer Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen,
- 0,69 EUR für die 1.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10.000 Nettotonnen,
- 0,46 EUR für die 10.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen,
- 0,23 EUR für die 25.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.
Berechtigung zur Tonnagebesteuerung: Für die Berechtigung zur Tonnagebesteuerung müssen jedoch insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Reeder muss einen Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland haben.
- Der Gewinn muss auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallen, d.h. eigene oder gecharterte Seeschiffe müssen im WJ überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein und in diesem WJ überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.
- Der Reeder muss beim Finanzamt einen unwiderruflichen Antrag auf Tonnagebesteuerung stellen und ist an diese Gewinnermittlungsart ab diesem Zeitpunkt 10 Jahre (sog. "Bindungsfrist") gebunden.
- Letztlich muss auch die Bereederung der Handelsschiffe im Inland durchgeführt werden.
2. Einbezug des nach § 5a EStG pauschal ermittelten Gewinns in die Ertragsbesteuerung
Einzelunternehmer/Personengesellschaft: Bei einem Einzelunternehmer fließt der so errechnete Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Berechnung seiner individuellen Einkommensteuerschuld ein. Bei einer Personengesellschaft wird der errechnete Gewinn hingegen den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zugerechnet und anschließend der Einkommensteuer unterworfen.
Beachten Sie: Anders als sonst bei Einkünften aus Gewerbebetrieb können aber keine weiteren Tarif- oder Steuerermäßigungen – wie z.B. der Abzug ausländischer Steuern – geltend gemacht werden.
Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der Körperschaftsteuer. Was als Einkommen i.S.d. KStG gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG.
Beachten Sie: Der nach § 5a EStG pauschal ermittelte Gewinn ist für Zwecke der Körperschaftsteuer auch
- weder um verdeckte Gewinnausschüttungen
- noch um nichtabziehbare Ausgaben i.S.d. § 10 KStG oder
- um den nichtabziehbaren Teil der Ausgaben i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
zu korrigieren. Die Körperschaftsteuer beträgt regelmäßig 15 % des zu versteuernden Einkommens.
Beraterhinweis Laut aktuellem Subventionsbericht ging die Bundesregierung im Jahr 2022 von Steuermindereinnahmen i.H.v. ca. 225 Mio. EUR für alle Gebietskörperschaften aus; davon entfallen 55 Mio. EUR auf den Bund. Für 2020 ist eine Fallzahl von 1.844 Schiffen ausgewiesen. Die Tonnagebesteuerung ist EU-rechtlich eine Beihilfe; deshalb ist die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission alle zwei Jahre berichtspflichtig.