Zusammenfassung
Unständig Beschäftigte sind Personen, die berufsmäßig nur entgeltliche Beschäftigungen von kurzer Dauer ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Arbeitsrecht
Für unständig Beschäftigte, bei denen die Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist, gelten insbesondere folgende, vom normalen, unbefristeten Arbeitsvertrag abweichende arbeitsrechtliche Bestimmungen:
Die Befristung des Arbeitsvertrags muss nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart sein und materiell den Anforderungen des TzBfG genügen.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit besteht nicht, da er gemäß § 3 Abs. 3 EFZG ein mindestens vierwöchiges Arbeitsverhältnis voraussetzt. Ein Urlaubsanspruch erwächst nicht.
Der Anspruch auf Feiertagszahlung ist dann gegeben, wenn der Feiertag bei befristetem Abschluss des Arbeitsvertrags in die Vertragsdauer fällt. Er entfällt dagegen, wenn der Arbeitsvertrag vor dem Feiertag endet und nach dem Feiertag neu begründet wird. Das Kündigungsschutzgesetz ist bei einem derart befristeten Arbeitsverhältnis von nur einer Woche nicht anwendbar.
Fällt zufällig eine Betriebsratswahl in die Zeit der kurzfristigen Beschäftigung, so sind die betreffenden Arbeitnehmer gleichwohl wahlberechtigt, weil das Betriebsverfassungsgesetz keine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit für das Wahlrecht kennt.
Das Nachweisgesetz, nach dem jeder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unterschriebene Niederschrift mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen (sofern sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben) auszuhändigen hat, gilt auch für diese Arbeitnehmergruppe.
Lohnsteuer
1 Lohnsteuerabzug im ELStAM-Verfahren
Den Begriff des unständig Beschäftigten kennt das Steuerrecht nicht. Diese Personen sind grundsätzlich Arbeitnehmer und unterliegen mit ihrem Verdienst dem regulären Lohnsteuerabzug nach den ELStAM. Eine nur stundenweise Tätigkeit schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus, wenn die übrigen für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale (z. B. Bindung an Ort und Zeit) überwiegen.
Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nicht etwa deshalb unterlassen, weil der Arbeitnehmer – auf das Jahr gesehen – voraussichtlich keine Lohnsteuer zu zahlen hätte.
Gefälligkeitsleistungen begründen kein Arbeitsverhältnis
Eine Arbeitnehmereigenschaft ist zu verneinen, wenn es sich um eine bloße Gefälligkeit oder gelegentliche Hilfeleistung handelt, die als Ausfluss persönlicher Verbundenheit und nicht zu Erwerbszwecken geleistet wird.
Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
Ist der Arbeitslohn durch Abruf der ELStAM besteuert worden, darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich für einen nicht ganzjährig unständig Beschäftigten nicht durchführen.
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, zur Erstattung zu viel einbehaltener Lohnsteuer beim Finanzamt eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu beantragen.
2 Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung
Die Lohnsteuer kann mit 25 % pauschaliert werden, wenn:
- die Aushilfstätigkeit über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und
- dabei der durchschnittliche Stundenlohn 19 EUR (bis 2022: 15 EUR) und
- der durchschnittliche Tagesverdienst 150 EUR (bis 2022: 120 EUR) nicht übersteigt.
Prüfung der Lohngrenzen
Bei einem unvorhersehbaren, plötzlich erforderlich gewordenen Einsatz dürfen innerhalb des 18-Tagezeitraums auch höhere Löhne gezahlt werden. Die Höchstbeträge beziehen sich nur auf das jeweils zu bewertende Dienstverhältnis.
Bei der Prüfung der maßgebenden Lohngrenzen, sind alle steuerpflichtigen Vergütungen einschließlic...