Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV genannten Leistungen bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Der Arbeitgeber hat für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Leistungen im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV sind der Bezug von Kranken-, Krankentage-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Mutterschafts- oder Elterngeld.
Unterbrechung von kürzer als einem Kalendermonat
Eine Arbeitnehmerin bezieht vom 20.7.2024 bis zum 28.8.2024 von der Krankenkasse Y Krankengeld.
Ergebnis: Der Arbeitgeber hat keine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, da das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen wurde.
Unterbrechung von mehr als einem Kalendermonat
Ein Arbeitnehmer leistet ab 1.8.2024 einen 18-monatigen freiwilligen Wehrdienst.
Ergebnis: Der Arbeitgeber hat eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund "53") für den Zeitraum 1.1.2024 bis zum 31.7.2024 zu erstatten und das für diesen Zeitraum beitragspflichtige Bruttoentgelt einzutragen.
1.1 Unterbrechung des Entgeltanspruchs mit Krankengeldbezug
1.1.1 Beschäftigungsende im Kalendermonat der Unterbrechung
Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung z. B. durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen, ist keine Abmeldung, sondern eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Eine Abmeldung ist dann zu erstatten, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer solchen Unterbrechung aufgelöst wird. Es gilt die Frist für die Abmeldung (6 Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses).
Krankengeld und Beschäftigungsende (nur Abmeldung)
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung |
1.7.2010 |
Krankengeld ab |
11.8.2024 |
Letzter Entgelttag |
10.8.2024 |
Auflösung der Beschäftigung zum |
18.8.2024 |
Meldeschlüssel (Abmeldung) |
30 |
Meldezeitraum |
1.1.2024 – 18.8.2024 |
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt |
23.000 EUR |
1.1.2 Beschäftigungsende im auf die Unterbrechung der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat
Wird das Beschäftigungsverhältnis in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat aufgelöst, so sind folgende Meldungen abzugeben:
- für den Zeitpunkt des letzten Tages der Zahlung von Entgelt eine Unterbrechungsmeldung, die das bis dahin für das betreffende Kalenderjahr noch nicht gemeldete Entgelt erfasst,
- für den Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung eine Abmeldung mit dem Entgelt "Null".
Die Unterbrechungsmeldung ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten. Die Abmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten.
Krankengeld und Beschäftigungsende während des Krankengeldbezugs (Unterbrechungsmeldung und Abmeldung)
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung |
1.7.2010 |
Krankengeldbezug |
9.6.2024 – 30.8.2024 |
Letzter Entgelttag |
8.6.2024 |
Ende der Beschäftigung |
21.7.2024 |
Unterbrechungsmeldung |
|
Unterbrechungsmeldung zum |
8.6.2024 |
Meldeschlüssel |
51 |
Zeitraum |
1.1.2024 – 8.6.2024 |
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt |
27.250 EUR |
Frist für die Unterbrechungsmeldung |
1.9.2024 |
Abmeldung |
|
Abmeldung zum |
21.7.2024 |
Meldeschlüssel |
30 |
Zeitraum |
9.6.2024 – 21.7.2024 |
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt |
0 EUR |
Späteste Frist für die Abmeldung |
4.9.2024 |
1.1.3 Beschäftigungsende nach länger andauernder Unterbrechung
Erfolgt die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses später als in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat, so sind folgende Meldungen zu erstatten:
- für den Zeitpunkt des letzten Tages der Zahlung von Entgelt eine Unterbrechungsmeldung, die das bis dahin für das betreffende Kalenderjahr noch nicht gemeldete Entgelt erfasst. Die Unterbrechungsmeldung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende des auf die Unterbrechung der Zahlung von Entgelt folgenden Kalendermonats zu erstatten;
- für den Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung eine Abmeldung. Die Abmeldung ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten.
Krankengeld und Beschäftigungsende nach Ablauf des Krankengeldbezugs (Unterbrechungsmeldung und Abmeldung)
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung |
1.7.2010 |
Krankengeldbezug |
9.6.2024 – 30.8.2024 |
Letzter Entgelttag |
8.6.2024 |
Ende der Beschäftigung |
30.11.2024 |
Unterbrechungsmeldung |
|
Unterbrechungsmeldung zum |
8.6.2024 |
Meldeschlüssel |
51 |
Meldezeitraum |
1.1.2024 – 8.6.2024 |
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt |
25.723 EUR |
Frist für die Unterbrechungsmeldung |
15.8.2024 |
Abmeldung |
|
Abmeldung zum |
30.11.2024 |
Meldeschlüssel |
30 |
Meldezeitraum |
31.8.2024 – 30.11.2024 |
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt |
14.700 EUR |
Späteste Frist für die Abmeldung |
15.1.2025 |
Die Abmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten.
Beitragsfreiheit bei Krankengeldbezug
Während des Krankengeldbezugs bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beitragsfrei erhalten. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.